Dieser Beitrag betrifft eine Thematik, die jeden Menschen interessieren könnte, altersunabhängig und egal, in welchen familiären Verhältnissen er lebt.
Es geht um Betreuungsverfügungen, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen, Sorgerechtsverfügungen, Testamente, Organspendeverfügungen.
Denken Sie möglichst nicht oft an schwere Schicksalsschläge, aber einmal richtig!
1.)
Was passiert, wenn Sie zum Beispiel durch einen schweren Unfall oder eine plötzliche Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln? Wen hätten Sie gerne als Betreuer(in)? Ob das Vormundschaftsgericht auch den Betreuer oder die Betreuerin einsetzt, den oder die Sie sich vorstellen oder wünschen? Oder wird gegen Ihren mutmaßlichen Willen und den der Verwandtschaft ein familienfremder Berufsbetreuer eingesetzt? Sie können das durch eine Betreuungsverfügung regeln.
Oder sind nur Teilbereiche Ihres Alltagslebens betroffen, z.B. die Führung Ihres Unternehmens oder Ihre Geldgeschäfte oder Ihr Aktiendepot? Sie können durch eine Vorsorgevollmacht klare Verhältnisse schaffen, bevor Sie nicht mehr dazu in der Lage sind.
2.)
Was passiert, wenn Sie zum Beispiel durch einen schweren Unfall oder eine plötzliche Erkrankung unter unerträglichen Schmerzen im Krankenhaus an das Bett gefesselt sind und objektiv sicher feststeht, dass Sie nie mehr gesunden werden und Sie nur noch durch Maschinen ernährt und beatmet werden und Schmerzen allenfalls gelindert, aber nicht beseitigt werden können. Wollen Sie das? Jeder Mensch hat ein Recht auf Leben, aber keine Pflicht zu leben.
Sie – und nur Sie – bestimmen, in welchem Umfange und Ausmaß Behandlungen stattfinden oder unterbleiben sollen und/oder lebensverlängernde Maßnahmen von Ihnen gewünscht oder nicht gewünscht werden. All das können Sie durch eine Patientenverfügung (umgangssprachlich auch Patiententestament genannt) regeln. Ärzte sind an Ihre diesbezüglichen Anordnungen gebunden, wenn sie richtig gemacht sind und diese im Bedarfsfalle auch vorliegen oder die Ärzte sie sich zugänglich machen können.
3.)
Was passiert, wenn Sie zum Beispiel als alleinerziehende(r) Sorgeberechtigte(r) minderjähriger Kinder plötzlich durch Unfall oder Krankheit versterben oder durch Geschäfts- oder Handlungsunfähigkeit zur Ausübung des Sorgerechts nicht mehr in der Lage sind? Soll sodann das Vormundschaftsgericht den neuen Lebenspartner oder die neue Partnerin oder den leiblichen Vater oder ein Großelternpaar (welches?) zum Vormund des Kindes bestellen? Sie haben auf die Entscheidung, wer sich um Ihr Kind / Ihre Kinder kümmert, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind, durch eine Sorgerechtsverfügung erheblichen Einfluss. Das gilt auch für verheiratete Eltern für den unglücklichsten Fall, falls Vater und Mutter z.B. durch einen Verkehrsunfall zugleich versterben.
Dazu gibt es unterschiedliche Gestaltungsmöglichkeiten, z.B. eine Sorgerechtsverfügung beider Elternteile, eine solche nur eines Elternteils oder z.B. eine Vermögenssorgeverfügung für den Fall der Erbschaft eines minderjährigen Kindes (auch zur Ergänzung eines bestehenden Testamentes denkbar).
4.)
Das Leben ist lebensgefährlich und nicht unendlich. Wenn Sie versterben, tritt der Erbfall ein. Wenn Sie durch ein Testament nichts anderes verfügen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Diese gesetzliche Erbfolge muss nicht immer mit Ihren Vorstellungen und Wünschen übereinstimmen. Jeder sollte sich hinsichtlich seiner persönlichen Situation einmal Gedanken machen, wie bei ihm konkret die gesetzliche Erbfolge aussieht, welche Eventualitäten denkbar sind und – wenn ein Testament ratsam ist – welche Testamentsform sich empfiehlt. Letztlich sollte bei dieser Gelegenheit auch über erbschaftssteuerliche Aspekte nachgedacht werden, die zumindest bei nicht nahen Familienerben und größeren Nachlässen bedeutsam sein können.
5.)
Haben Sie bestimmte Vorstellungen oder Wünsche, die Ihre Beisetzung angehen? Meistens wissen Ehegatten untereinander Bescheid. Was ist aber, wenn im unglücklichen Falle beide Ehegatten, z.B. durch einen Unfall, zugleich versterben? Oftmals werden solche Wünsche im Testament geregelt. Das ist aber ungünstig, weil meistens die Testamentseröffnung nach der Beisetzung stattfindet. Sie können dem durch eine Trauerverfügung vorbeugen.
6.)
Sind Sie im Falle Ihres Todes zur Organspende bereit? Wenn ja, empfiehlt sich ein Organspendeausweis. Wenn nicht, und wenn Sie dies nicht durch eine schriftliche Verfügung kundgetan haben, wird in Ihrem Todesfalle die Entscheidung Ihren Angehörigen aufgebürdet.
Aber erst Recht für den Fall Ihres Todes im Ausland ist eine Organspendeverfügung dringend geboten, weil fast im gesamten europäischen Ausland eine Organentnahme ohne Zustimmung zulässig ist, es sei denn, es liegt ein ausdrücklicher Widerspruch schriftlich vor. Am 24.04.2007 hat der Nationale Ethikrat, ein Beratungsgremium der Bundesregierung, vorgeschlagen, auch in Deutschland eine solche gesetzliche Regelung zu schaffen.
7.)
All diese vorgenannten Anregungen bedürfen einer Einzelfallbeurteilung. Wir empfehlen Ihnen eine Beratung durch Ihren Anwalt oder einen Notar, der Ihnen bei der Abfassung Ihres Willens behilflich sein kann. Hüten Sie sich vor dem bloßen Ausfüllen von Vordrucken, wenn Sie die rechtlichen Folgen nicht übersehen.
Eine besondere Aufmerksamkeit sollten Sie dabei auch der Aufbewahrung Ihrer Willenserklärungen widmen. Ihr Anwalt kann z.B. im Rahmen eines Dauermandates die Aufbewahrung übernehmen und im Bedarfsfalle beispielsweise Ihrer Klinik Ihre Patientenverfügung per Telefax übermitteln oder Ihren legitimierten Angehörigen im Rahmen Ihrer dem Anwalt zuvor erteilten Instruktionen Auskünfte oder Abschriften erteilen.
siehe auch Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung