In Ergänzung und Vertiefung unseres Beitrages „Immaterielle Lebensvorsorge“ behandeln wir nachstehend die Patientenverfügung.

Vorbemerkung: Es gibt zu diesem Thema eine große Anzahl von Veröffentlichungen, Vordrucken und unterschiedlichen Meinungen. Wir möchten mit dieser Information Ihnen die Thematik nahebringen, andererseits auf unsere persönliche Meinung weitgehend verzichten und deshalb eher auf seriöse Quellen zurückgreifen.

Was ist eine Patientenverfügung? (manchmal auch Patiententestament genannt)

Es handelt sich um Verfügungen, in denen ein Mensch Anweisungen an Ärzte und an das Pflegepersonal – weitergehend auch an Verwandte, eingesetzte Betreuer und das Vormundschaftsgericht – abgibt über die Anwendbarkeit ärztlicher Behandlungen für den Fall, dass er auf Grund seines Gesundheitszustandes eigene Erklärungen nicht mehr abgeben kann.

Juristisch ist diese Verfügung eine schriftliche oder mündliche Willensäußerung eines einwilligungsfähigen Patienten zur zukünftigen Behandlung für den Fall der Äußerungsunfähigkeit. Mit ihr kann der Patient seinen Willen äußern, ob und in welchem Umfang bei ihm in bestimmten, näher umrissenen Krankheitssituationen medizinische Maßnahmen eingesetzt oder unterlassen werden. (aus Bundesärztekammer, Grundsätze zur ärztlichen Sterbebegleitung 2004).

Welche Überlegungen stehen am Anfang der Betrachtung ?

Für viele ist es eine grauenhafte Vorstellung, durch einen Unfall oder eine Krankheit nicht mehr über sich selbst entscheiden zu können. Nach einem schweren Unfall im Koma und über Monate oder Jahre durch Maschinen künstlich am Leben erhalten zu werden – diese und ähnliche Situationen sind für viele Menschen eine Horrorvorstellung. Wer aber solch eine Lebensverlängerung um jeden Preis vermeiden möchte, kann mit zwei Instrumenten für den Fall der Fälle vorsorgen: Mit einer Patientenverfügung und einer Vorsorgevollmacht, auf die wir in einem gesonderten Informationsblatt eingehen.

Es gibt dokumentierte Fälle, wo hochbetagte und/oder schwerkranke im Sterben liegende Bewußtlose monatelang künstlich beatmet und ernährt wurden, um sie „theoretisch“ am Leben zu erhalten, obwohl ärztlich festgestellt war, dass jede Lebensverlängerung sinnlos war. (Humanistischer Verband Deutschands HVD, Mitteilung vom 28.03.2006).

Wir erlauben uns ein Zitat von Frau Gita Neumann, Mitglied der Akademie für Ethik in der Medizin, Bundesbeauftragte des Humanistischen Verbandes Deutschlands:

„Liegt es Ihnen auch am Herzen, Ihr Leben selbst zu gestalten und Würde zu wahren bis zum Schluss? In meiner fünfzehnjährigen Tätigkeit in der Notfall- und Hospizhilfe habe ich oft erlebt, wie bedrückend es ist, Abwägungen für einen Menschen treffen zu müssen, der nur noch mit schweren Dauerschädigungen weiterleben könnte. Ohne konkret abgefasst Willenserklärung, eine so genannte individuelle Patientenverfügung, können allenfalls Mutmaßungen über die Wünsche, Ängste und Hoffnungen des Betroffenen angestellt werden. Die Bandbreite erstreckt sich von apparativer Lebensverlängerung mit höchstem technischen Einsatz bis hin zur Entscheidung, nur noch für Schmerz- und Beschwerdefreiheit zu sorgen und für behutsame Sterbebegleitung.
Möglichkeiten der legalen Sterbehilfe (indirekte Leidverkürzung durch Morphium und/oder Behandlungsabbruch) sind in Deutschland nur erlaubt, wenn der entsprechender Patientenwille dokumentiert ist. Andernfalls wird z. B. zur künstlicher Ernährung eine Magensonde gelegt, die das dahindämmernde Leben um Monate oder Jahre verlängern kann. Den ohnmächtigen Angehörigen sind die Hände gebunden. Möglicherweise bestellt das Amtsgericht einen so genannten Betreuer (früher: Vormund), welcher dann allen ärztlichen Maßnahmen zustimmt.“

Sind Ärzte an diese Verfügung gebunden?

Ja, wenn sie klar und eindeutig ist. Das ergibt sich aus den Verfassungsgrundsätzen der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 GG) und dem daraus entsprechenden Recht auf körperliche Unversehrtheit. Seit einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs von 17.03.2003 (Az XII ZB 2/03; NJW 2003, 1588) ist diese Rechtslage auch höchstrichterliche Rechtssprechung. In einem Beschluss des BGH vom 08.06.2005 (Az XII ZR 177/03; NJW 2005, 2385) ist erneut ausgeführt, dass die Patientenverfügung, in der lebensverlängernde Maßnahmen untersagt wurden, verbindlich und zu beachten sind, widrigenfalls das Krankenhaus oder Pflegeheim sogar mit Gegenansprüchen aus „aufgedrängter Behandlung“ und Schadenersatz zu rechnen hat.

Ärzte müssen sich also nach dem Willen der Patienten richten. Können sie aber ihren Willen nicht mehr äußern, sind die Ärzte verpflichtet, alle Möglichkeiten der Medizin auszuschöpfen, um Patienten am Leben zu erhalten. Entgegen einer weit verbreiteten Annahme können Ehepartner oder nahe Angehörige keine Entscheidung über die medizinische Behandlung treffen.
Moralisch kommt die Frage hinzu: Wer möchte einem Angehörigen eine solche Entscheidung, ob und wann ein medizinischer Apparat abgeschaltet werden soll, zumuten?

Einige vertiefende Ausführungen dazu finden Sie in der Anlage zu dieser Information, die sich insbesondere an Ärzte und das Pflegepersonal wendet. Sie ist deshalb als Anlage beigefügt, weil wir Sie nicht mit zu viel Theorie in dieser Information belasten wollen.

Was sollte eine Patientenverfügung enthalten und wie sollte sie verfasst sein?

Die Patientenverfügung sollte detailliert auf die Einstellung des Verfassers zur Sterbehilfe bzw. zu ärztlichen Behandlungsmethoden eingehen. Sie sollte zweifelsfrei formuliert sein und unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen. Sie sollte auch jeglichen Zweifel ausschließen, dass der Verfasser zur Zeit der Abgabe der Willenserklärung sich seiner Entscheidung bewußt und entscheidungsfähig war. Nützlich ist, wenn dies ein oder zwei Zeugen mit ihrer Unterschrift bestätigen. Zur Untermauerung des Gewollten sollten in einer Präambel die Motive der Verfügung dargestellt werden.

Da jeder das Recht hat, getroffene Verfügungen zu ändern oder rückgängig zu machen, dürfen solche Verfügungen niemals „unwiderruflich“ sein.

Nützlich ist, wenngleich das zu ihrer Wirksamkeit nicht zwingend erforderlich ist, wenn die Verbindlichkeit der Erklärungen alle paar Jahre (besser jedes Jahr) neu durch weitere Unterschrift nebst Datumsangabe bestätigt oder ggf. aktualisiert wird oder ausdrücklich die Weitergeltung angeordnet wird.

Nach den Empfehlungen des Bundesjustizministeriums sollte eine Patientenverfügung folgenden Inhalt aufweisen (aus www.lexisnexis.com/de/recht/search/homesubmitForm.do):

  • Eingangsformel
  • gewünschte Vorgehensweise bei konkreten Erkrankungen bzw. Bestimmung der dann anzuwendenden bzw. zu unterlassenden ärztlichen Maßnahmen
    • Intensivmedizin
    • körperliche Dauerschäden
    • Koma und Ausfall des Bewusstseins
    • Geistiger Verfall, Verlust der Denk- und Urteilsfähigkeit
    • Konsequentes Sterbenlassen
    • Künstliche Ernährung
    • Schmerztherapie
    • Behandlungsverzicht am Lebensende
  • Wünsche zu Aufenthaltsorten
  • Aussagen zur Verbindlichkeit
  • Hinweise auf bestehende Vorsorgevollmachten
  • Hinweise auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
  • Erläuterungen zu einer Organspende
  • Benennung von Vertrauenspersonen
  • Schlussformel
  • Datum, Unterschrift

Wo sollte die Patientenverfügung aufbewahrt werden? Wie bekommt der Arzt z.B. im Falle eines Unfalles Kenntnis davon?

Ihre Patientenverfügung kann zu Hause aufbewahrt werden. Nahe Verwandte sollten aber davon Kenntnis haben und davon, wo sie abgelegt ist. Bei einem planmäßigen Krankenhausaufenthalt sollte sie mitgenommen und dem Arzt vorgelegt werden. Es gibt auch die Möglichkeit, diese zu hinterlegen, wohl am besten beim Verfügungszentralregister der Deutschen Verfügungszentrale AG in Dresden (www.dvzag.de). Das kostet eine jährliche Hinterlegungsgebühr, ist dort aber von jedem Krankenhaus über Internet abrufbar.

Auch die Bundesnotarkammer hat ein zentrales Vorsorgeregister eingerichtet. Bei Bedarf und auf Wunsch können Sie diese Dienstleistung auch bei uns (oder ggf. anderen Anwälten Ihres Vertrauens) in Anspruch nehmen. Hier sind Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht, gesondert zu vereinbaren.

Fazit :

Wenn Sie Wert darauf legen, dass bei schwerer Krankheit oder nach einem schweren Unfall Ihr Leben nicht künstlich verlängert wird, sollten Sie unbedingt eine Vorsorgevollmacht und eine Patientenverfügung anfertigen. Denn Ärzte müssen Sie sterben lassen, wenn dies eindeutig als Ihr Wille festzustellen ist.

Wenn Sie nähere Informationen oder eine persönliche Beratung wünschen, Setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung. Links dazu finden Sie unten rechts.

Anlage:

Vertiefende Informationen zur Bindungswirkung einer Patientenverfügung

Wir erleben immer wieder in unserer beruflichen Praxis, dass Ärzte die Auffassung vertreten, dass Patientenverfügungen zwar den Willen des Patienten mitteilen, sie aber auf Grund ihres Eides und ihres sie verpflichtenden Ethos daran nicht gebunden seien. Sogar im ARD-Mittagsmagazin äußerte der „Fernsehdoktor“ Aart Gisolf im Mai 2006 ohne Einschränkungen die Auffassung, Ärzte seien an die Patientenverfügungen nicht gebunden. Diese Meinung ist falsch und verursacht Verunsicherung bei Ärzten wie auch bei den Patienten oder deren Bevollmächtigten oder Betreuern.

Deshalb zur Rechtslage:

Es gibt derzeitig kein Gesetz und keine anderweitige Rechtsvorschrift, die die Verbindlichkeit derartiger Patientenverfügungen explizit regelt.

Aber haben wir das für alle gültige Grundgesetz (GG) und das BGB. Ohne konkrete Normierung leitet sich das Recht, Verfügungen hinsichtlich der medizinischen und pflegerischen Behandlung zu treffen, aus der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), der allgemeinen Handlungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG) und dem Recht auf körperliche Unversehrtheit her (Art. 2 Abs 2 GG).

Wir geben aber zu, dass wir uns auf dieses „dünne Eis“ nicht begeben würden.

Es gibt aber nun höchstrichterliche Rechtsprechung, an der die Gerichte und die Beteiligten sich zu orientieren haben. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Grundsatzentscheidung vom 17.03.2003 (NJW 2003, 1588) zur Verbindlichkeit von Patientenverfügungen entschieden:

1. Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor – etwa in Form einer so genannten Patientenverfügung – geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist. Nur wenn ein solcher erklärter Wille des Patienten nicht festgestellt werden kann, beurteilt sich die Zulässigkeit solcher Maßnahmen nach dem mutmaßlichen Willen des Patienten, der dann individuell – also aus dessen Lebensentscheidungen, Wertvorstellungen und Überzeugungen – zu ermitteln ist.

Daraus ist die Verbindlichkeit einer Patientenverfügung auch für die Ärzte und das Pflegepersonal unzweideutig erkennbar war. Wir verfolgen auch Tendenzen, ob sich an der Rechtsprechung etwas ändern könnte. Das ist offenbar nicht der Fall. Frau Dr. Hahne, Vorsitzende Richterin des zuständigen 12. Zivilsenats, hat im April 2005 in einem Vortrag in Dresden zusammengefasst erklärt: „Jeder Mensch hat ein Lebensrecht, aber keine Lebenspflicht“.

Auch der Richter am BGH Professor Dr. Wagenitz hat in einem Vortrag in Halle am 13.06.2006. hervorgehoben, dass es keinen Anlass gibt, die bisherige Rechtsprechung zu ändern.

Es bleibt also dabei: Patientenverfügungen sind auch für Ärzte und das Pflegepersonal verbindlich.

Es verbleiben aber praktische Probleme:

Zunächst stellt sich die Frage, ob die im Voraus vom Verfügenden getroffene Willensäußerung auch wirklich sein freier und wohldurchdachter Wille ist und dies auch noch zum Zeitpunkt des erforderlichen medizinischen Eingriffs sein würde. Sofern hier Zweifel angebracht sind, würden wir Ärzten raten, zu tun, was sie für erforderlich halten und erforderlichenfalls das Vormundschaftsgericht über die weiteren Maßnahmen entscheiden lassen.

Den Verfügenden raten wir, die Verfügungen so klar und deutlich wie möglich mit Motiven versehen und zeitnah erneuernd zu verfassen. Die derzeitig praktikabelste und sicherste Lösungen ist, eine anwaltliche Beratung unter Zeugen, den Entwurf einer Patientenverfügung durch einen Anwalt verfassen zu lassen, die notarielle Beurkundung im Beisein von Zeugen und die Verwahrung der Patientenverfügung bei einer Verwahrungsstelle oder dem Notar oder Anwalt und die weitere Vertretungsbefugnis des Anwalts für den Bedarfsfall.

Ein Arzt, der sich unter diesen Gegebenheiten dem festgeschriebenen Willen des Patienten widersetzt, macht sich strafbar wegen vorsätzlicher – zumindest fahrlässiger Körperverletzung – und er macht sich darüber hinaus – oder die ihn beschäftigende Klinik -schadenersatzpflichtig. Letzteres ist aber wohl zu vernachlässigen, weil bei einer so entscheidenden Sachlage es nicht vordergründig darauf ankommt, ob die Krankenkasse oder Privatversicherung des Patienten die Behandlungskosten zahlt.

Wir weisen vorsorglich trotzdem darauf hin, dass der BGH am 08.06.2005 eine Entscheidung des OLG München vom 13.02.2003 bestätigt hat, dass die Patientenverfügung, in der der Betreffende lebensverlängernde Maßnahme untersagte, in jedem Falle verbindlich und zu beachten sind. Ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim muß nach dieser Entscheidung damit rechnen, möglicherweise zu Schadenersatz auf Grund aufgedrängter Behandlung und auf Schmerzensgeld verurteilt zu werden. Der BGH verwies in dieser Entscheidung darauf, dass „aufgedrängte Behandlungen“, selbst wenn sie lebenserhaltend seien, gegen den Willen des Patienten unzulässig sind. Auch die AOK prüft derzeitig, ob in solchen Fällen eine Leistungsverweigerung zulässig ist, so dass Ärzte oder Kliniken damit rechnen müssen, im Falle aufgedrängter Behandlungen auf den Kosten sitzenzubleiben.

Ein diesbezüglich krasser Fall hat sich ereignet, als 2005 in Landau/Bayern eine 32-jährige Zeugin Jehovas verstarb, weil sie aus ihrer religiösen Überzeugung eine medizinisch erforderliche Bluttransfusion verweigerte. Die Ärzte durften nicht gegen ihren Willen handeln (aus Spiegel Online vom 26.07.2005).

Eine besondere Problematik ist die Frage nach der Strafbarkeit von Handlungen oder Unterlassungen durch Ärzte oder Kliniken:

Es geht um die Abgrenzung passiver zu aktiver Sterbehilfe. Eindeutig ist: In Deutschland ist aktive Sterbehilfe verboten, selbst wenn sie vom Betroffenen ausdrücklich gewünscht wird.

Passive Sterbehilfe ist erlaubt. Nach dem bereits oben genannten Grundsatz, dass jeder Mensch ein Recht auf Leben hat, jedoch keine Pflicht zum Leben, darf also jeder Mensch frei entscheiden, ob er sich aus dem Fenster stürzt oder vor den Zug wirft oder anderweitig seinem Leben ein Ende bereiten will. Wenn ihm dabei jemand hilft, bleibt er ebenfalls straffrei, da es keine Beihilfe zu einer Nichtstraftat gibt.

Die Abgrenzung für die Ärzte in strafrechtlicher Hinsicht zwischen aktiver unter passiver Sterbehilfe ist zugegebenermaßen schwierig. Auch hier empfehlen wir jederzeit, im Zweifel zu Gunsten des Lebens zu entscheiden. Aber eindeutige Verfügungen, die auf eine passive Sterbehilfe hinauslaufen, sind von den Ärzten, Kliniken oder Pflegeeinrichtungen zu beachten.

Verbotene aktive Sterbehilfe ist die Verkürzung des Lebens durch gezielte Einflussnahme auf den Sterbeprozess, also eine Lebensverkürzungs- oder -beendigungshandlung. Dazu muß die erlaubte indirekte Sterbehilfe abgegrenzt werden, das ist die gezielte Schmerz- und Symptombehandlung, die ein lebensverkürzendes Risiko in sich trägt.

Erlaubte passive Sterbehilfe ist, wenn bei unheilbar Kranken bereits ein Sterbevorgang eingesetzt hat, der definitiv sicher zum Tod führt, und lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben. Das gilt natürlich erst Recht, wenn der Patient die durch eine Patientenverfügung ausdrücklich wünschte.

Wenn diese Voraussetzungen vorliegen und dann – wie meist in den Patientenverfügungen ohnehin angeordnet – durch zwei Ärzte unabhängig voneinander festgestellt werden, gibt es für die behandelnden Ärzte keine oder allenfalls sehr geringe Risiken.

Wir haben bedauerlicherweise zur Zeit noch das Defizit zu beklagen, dass es noch eine gesetzliche Grundlage für die Abfassung und Wirksamkeit der Patientenverfügungen gibt, noch nicht einmal eine eindeutige höchstrichterliche Entscheidung des großen Senats des BGH zu dieser Thematik. Der Zivilsenat hat sich geäußert, wie aus der oben genannten Entscheidung vom 17.03.2003 ersichtlich ist. Was den Strafsenat anbelangt, ist eine deutlich klarere Abgrenzung zwischen der vorgenannten theoretischen Ausführung und der Rechtsanwendung noch offen. Es wäre schon zu wünschen, wenn der Gesetzgeber wenigstens die notarielle Beurkundung vorschreiben würde, wie sie z.B. bei Grundstücksgeschäften erforderlich ist. Begrüßenswert ist, dass die Bundesregierung sich zur Stärkung der Rechtssicherheit dieses Themas angenommen hat. In erster Lesung hat der Bundestag am 29.03.2007 einen Gesetzesentwurf beraten, der nach Stand der Dinge wohl den Willen des Patienten als bindend normieren will, wie das bisher die Rechtssprechung getan hat. Einzelheiten sind aber noch nicht entscheidungsreif.

Die Materie ist komplex und kompliziert. Wir glauben deshalb ruhigen Gewissens sagen zu können, dass anwaltliche Beratung in Zweifelsfällen immer geboten ist, und zwar besser durch Anwälte, die damit schon zu tun hatten, weil wir sicher sind, dass nicht jeder Anwalt und nicht jeder Notar mit dieser Materie sachgerecht umgehen kann.

Wir sind gerne bereit, Ihnen die oben aufgeführten (oder auch weitere) Entscheidungen des BGH gegen Zahlung einer bescheidenen Aufwandspauschale zukommen zu lassen.

Zurück zur Übersicht.