In Ergänzung unseres Beitrages „Immaterielle Lebensvorsorge“ behandeln wir nachstehend die Vorsorgevollmacht

Was ist eine Vorsorgevollmacht?

Mit einer Vorsorgevollmacht – vielleicht in Ergänzung zu einer Patientenverfügung – erteilen Sie einer oder mehreren anderen Person(en) die Berechtigung bzw. Befugnis, an „ihrer Stelle zu handeln“, falls Sie dazu selbst aus körperlichen oder geistigen Gründen nicht mehr in der Lage sind. Das kann die Situation einer eigenen Geschäftsunfähigkeit oder auch nur bei bloßer Hilfsbedürftigkeit betreffen.

Damit erteilen Sie dem oder den Bevollmächtigten eine Vollmacht, die sich auf alle Vermögens- und Rechtsangelegenheiten erstreckt, deren Rahmen aber Sie mit der Vollmacht bestimmen.

Eine solche Vollmacht brauchen auch Ehepartner oder nahe Angehörige. Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass im Fall der Fälle die Familienangehörigen automatisch alle Angelegenheiten regeln können. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, muss das Gericht einen Betreuer bestellen. Mit der Vorsorgevollmacht vermeiden Sie eine sogenannte „rechtliche Betreuung“; für eine Betreuerbestellung besteht deshalb gemäß § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB kein Erfordernis.

In der Regel wird die Vorsorgevollmacht als Generalvollmacht ausgestaltet, also allumfassend hinsichtlich der Personen- und Vermögenssorge. Sei kann aber auch eingeschränkt sein hinsichtlich ganz spezifischer Rechtsgeschäfte.

Sie können eine oder mehrere Personen insgesamt bevollmächtigen oder die Befugnisse auf verschiedene Personen aufteilen.

Eine Vorsorgevollmacht ist eine reine Vertrauenssache. Deshalb sollten Sie bedenken: Wenn Sie in eine Notlage kommen sollten, haben Sie vielleicht keine Möglichkeit mehr, den von Ihnen Bevollmächtigten zu kontrollieren bzw. kontrollieren zu lassen. Deshalb sollte die Vorsorgevollmacht nur dann abgefaßt werden, wenn Sie einer Person wirklich ihr absolutes Vertrauen schenken.

Es versteht sich von selbst, dass eine solche Vollmacht nur Sinn macht, wenn der Bevollmächtigte überhaupt bereit ist, sich bevollmächtigen zu lassen.

Sie müssen mit dem oder den Bevollmächtigten vereinbaren, ob es sich um eine entgeltliche Geschäftsbesorgung (§ 675 BGB) oder um einen unentgeltlichen Auftrag (§ 662 ff. BGB) handelt.

Welche Form ist dafür erforderlich? Eine Vollmacht kann (theoretisch) formfrei erteilt werden. Anders als beim privatschriftlichen Testament muß die Vollmacht mit Ausnahme der Unterschrift nicht handgeschrieben sein, sie kann auch mit der Schreibmaschine oder Computer geschrieben werden. Allerdings muß in aller Regel eine schriftliche Vollmacht vorgelegt werden. Um eine Fälschung auszuschließen und den Nachweis der Indentität des Vollmachtgebers zu belegen, empfiehlt sich vorzugsweise eine notarielle Beglaubigung, hilfsweise eine anderweitige Beglaubigung, z.B. durch einen Rechtsanwalt.

Sie sollte zweifelsfrei formuliert sein und unterschiedliche Auslegungen nicht zulassen. Sie sollte auch jeglichen Zweifel ausschließen, dass der Verfasser zur Zeit der Abgabe der Willenserklärung sich seiner Entscheidung bewußt und entscheidungsfähig war. Nützlich ist, wenn dies ein oder zwei Zeugen mit ihrer Unterschrift bestätigen.

Wenn sich die Bevollmächtigung auch auf Grundstücksgeschäfte und/oder gesellschaftsrechtliche Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäfte (z.B. GmbH-Anteile o.ä.) bezieht, ist die Vollmacht notariell zu beurkunden.

Eine besondere Form ist in den Fällen der Vollmacht für schwerwiegende gesundheitliche Maßnahmen und der Unterbringung (ggf. verbunden mit krankheitsbedingtem Freiheitsentzug) zu beachten. Die jeweilige Vollmacht dafür ist explizit schriftlich aufzuführen, weiter müssen die in § 1904 Abs. 1 Satz 1 BGB sowie die in § 1906 Abs. 1 bis 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich erfasst sein.

Wie ist es mit der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber meinem Bevollmächtigten?

Ärzte unterliegen bekanntlich einer gesetzlichen Schweigepflicht. Gegenüber dem Bevollmächtigten, der den Verfügenden auch in Gesundheitsfragen vertreten soll, besteht diese Schweigepflicht nicht, aber es ist ratsam, um Unklarheiten von vorn herein auszuschließen, die Befreiung von der ärztlichen Schweigepflicht mit in die Vollmacht aufzunehmen.

Wie lange gilt die Vollmacht? Kann ich sie ändern oder widerrufen?

Jede Vollmacht gilt, wenn nichts anderes verfügt ist, ab der Erteilung bis über den Zeitpunkt des Todes des Vollmachtgebers hinaus, auch über einen Zeitpunkt des Eintrittes einer Geschäftsunfähigkeit hinaus (§ 130 Abs. 2 BGB). Wirksam wird die Vollmacht mit dem Eintritt der Bedingung, die der Vollmachtgeber nach seinen Willen in der Vollmacht bestimmt, also z.B. bei dauernder Handlungsunfähigkeit oder bei Todeseintritt (sogen. postmortale Vollmacht) oder länger als einem dreiwöchigem oder zweimonatigem Krankenhausaufenthalt oder wie auch immer.

Eine erteilte Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden. Voraussetzung ist aber, dass der Vollmachtgeber zum Zeitpunkt des Widerrufs geschäftsfähig ist, so wie er auch geschäftsfähig sein muß bei Vollmachtserteilung.

Bei einer postmortalen Vollmacht (die also erst ab dem Todeszeitpunkt gelten soll), kann eine Unwiderruflichkeit sinnvoll sein, weil ansonsten jeder Erbe, Nachlaßverwalter oder Nachlaßpfleger die Vollmacht widerrufen kann. Bei einer unwiderruflichen Vollmacht kann der Widerruf nur noch aus wichtigem Grund erfolgen.

Was ist eine Doppelbevollmächtigung ?

Es kann ratsam sein, mehrere Personen zu bevollmächtigen, und zwar kumulativ (nebeneinander) oder in Form einer Ersatz- bzw. Unterbevollmächtigung. Das ist nützlich für den Fall, dass der eine (ggf. Haupt-) Bevollmächtigte vorübergehend oder dauernd verhindert ist. Bei einer kumulativen Bevollmächtigung sollte aber angeordnet werden, wer im Falle von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Bevollmächtigten eine Entscheidung obliegt, um endlose Streitigkeiten zu vermeiden. In jedem Falle empfiehlt sich aber eine Ersatz- oder Unterbevollmächtigung, da ansonsten die Gefahr besteht, dass bei „Ausfall“ des Bevollmächtigten doch noch ein Betreuer eingesetzt werden muß, was gerade verhindert werden sollte.

Haftet der Bevollmächtigte?

Egal, ob das Vollmachtsverhältnis entgeltlich (Geschäftsbesorgungsvertrag) oder unentgeltlich (Auftrag) ausgestaltet ist, haftet der Bevollmächtigte für jede fahrlässige oder vorsätzliche Verletzung seiner Pflichten. Diese weitgehende Haftung ist meist nicht gewollt. In der Vollmacht kann die Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit eingeschränkt werden.

Wie oder wo sollte die Vollmacht aufbewahrt werden?

Verwahren Sie die Vollmacht an einem sicheren Platz auf, aber so, dass diese im Bedarfsfall zur Verfügung steht! Die Vollmacht kann auch einer Person ihres Vertrauens übergeben werden. Das kann auch ein Rechtsanwalt sein. Hier sind aber Einzelheiten, insbesondere hinsichtlich der Entbindung von der anwaltlichen Schweigepflicht, gesondert zu vereinbaren.

Wer das derzeitige Maximum an Sicherheit wünscht und die damit verbundenen (aber i.d.R. erschwinglichen) Kosten nicht scheut, dem raten wir: Beratung und Entwurf durch einen Anwalt, sodann notarielle Beurkundung in Zeugengegenwart und Aufbewahrung wieder beim Anwalt oder Notar oder Hinterlegung. Die Aufbewahrung beim Anwalt hat den Vorteil, dass im Bedarfsfalle eine weitere rechtliche Beratung oder Vertretung erfolgen kann, die beim Notar oder bei der bloßen Hinterlegung nicht stattfindet.

Muster einer Vorsorgevollmacht

Name:
Vorname:
Straße:
PLZ und Wohnort:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Telefon:
Telefax:
Funktelefon:
E-Mail

Ich erteile aus freiem Willen heraus für den Fall, dass ich durch Krankheit, Behinderung oder Geschäftsunfähigkeit meine Angelegenheit nicht mehr selbst regeln kann, nachstehende

Vollmacht:

HauptbevollmächtigterUnterbevollmächtigter

o d e r

erster Bevollmächtigterzweiter Bevollmächtigter

Name:
Vorname:
Straße:
PLZ und Wohnort:
Geburtsdatum:
Geburtsort:
Telefon:
Telefax:
Funktelefon:
E-Mail

Nachstehende Regelungen gelten zuerst für den Hauptbevollmächtigten. Sollte dieser vorübergehend oder dauernd verhindert sein, gelten sämtliche nachstehenden Regelungen auch für den Unterbevollmächtigten.

o d e r

Nachstehende Regelungen gelten für beide Bevollmächtigte gleichrangig. Sollte es zwischen den beiden Bevollmächtigten zu Meinungsverschiedenheiten kommen, entscheidet im Zweifel der erste Bevollmächtigte.

– nachstehend der Bevollmächtigte genannt –

Der Bevollmächtigte wird bevollmächtigt, mich in allen persönlichen, finanziellen und rechtlichen Angelegenheiten in jeder denkbaren Weise zu vertreten. Die Vollmacht berechtigt insbesondere zur Verwaltung meines Vermögens, zur Verfügung über Bankkonten und Vermögensgegenstände, zum Vermögenserwerb, zum Abschluss eines Heimvertrages oder eine ähnliche Vereinbarung, zur Auflösung des Mietverhältnisses über meine Wohnung, zur Beantragung von Rente oder anderen Sozialleistungen, zu geschäftsähnlichen Handlungen und zu allen Verfahrenshandlungen. Er kann anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und für mich einen Rechtsanwalt beauftragen.

Der Bevollmächtigte kann für einzelnen Rechtsgeschäfte Dritten schriftlich Untervollmacht erteilen.

Diese Vollmacht berechtigt auch zu meiner Vertretung in Fragen der medizinischen Versorgung und Behandlung, soweit es mir nicht selbst möglich ist, darüber zu bestimmen. Gleichzeitig befreie ich hiermit meine Ärzte und/oder das Pflegepersonal von der gesetzlichen Schweigepflicht gegenüber meinem Bevollmächtigten.

Diese Befreiung von der gesetzlichen Schweigepflicht gilt auch gegenüber anderen von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteten Personen oder Institutionen (z.B. Rechtsanwälte, Banken o.a.).

Der Bevollmächtigte ist nicht zu den nachstehenden Positionen berechtigt:

Eine Haftung des Bevollmächtigten ist beschränkt auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Diese Vollmacht hat nur dann Gültigkeit, wenn der Bevollmächtigte das Original der Vollmacht oder eine von einem Rechtsanwalt oder Notar beglaubigte Kopie vorlegen kann.

Diese Vollmacht ist jederzeit widerrufbar.

Sollten Teile dieser Vollmacht unwirksam sein, so soll sich nichts an der Wirksamkeit der restlichen Teile ändern.

Können meine Wünsche und Vorstellungen aus dieser Vorsorgevollmacht aus persönlichen oder rechtlichen Gründen nicht oder nur zum Teil verwirklicht werden, so ist diese so auszulegen, dass mein Wille und meine Wünsche in annähernder Form berücksichtigt werden.

Für Entscheidungen, die nicht aufgrund meiner Vollmacht getroffen werden können, verfüge ich, dass mein Bevollmächtigter zum Betreuer bestellt werden soll.

Name: Anschrift: Datum, Unterschrift:

zeugenschaftlich bestätigt: …

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