Fortführung zum Artikel – Schuldenbereinigungsplanverfahren

Im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren werden wie bereits im vorangegangenen außergerichtlichen Verfahren, sämtliche Gläubiger unter Übersendung eines Schuldenbereinigungsplans angeschrieben und zur Stellungnahme unter Fristsetzung aufgefordert, § 307 InsO.
Haben diesem Schuldenbereinigungsplan dann mehr als die Hälfte der benannten Gläubiger zugestimmt und beträgt die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Ansprüche der benannten Gläubiger, so ersetzt das Insolvenzgericht auf Antrag eines Gläubigers oder des Schuldners die Einwendungen eines Gläubigers gegen den Schuldenbereinigungsplan durch eine Zustimmung, § 309 Abs. 1 S. InsO. Das bedeutet, dass nicht alle benannten Gläubiger zustimmen müssen, vielmehr reicht es, wenn nach Stimmen und angemeldete Forderungen mehr als die Hälfte der beteiligten Gläubiger zustimmen. Die Ablehnung der übrigen Gläubiger kann dann durch das Gericht ersetzt werden, soweit der einwendende Gläubiger keine hinreichenden Gründe glaubhaft macht, die gegen die Ersetzung sprechen.

Das Insolvenzgericht sieht lediglich in zwei Fällen von einer Zustimmungsersetzung ab. Dies ist zum einen der Fall, wenn ein Gläubiger, der Einwendungen erhoben hat, im Verhältnis zu den übrigen Gläubigern nicht angemessen beteiligt wird, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 InsO, und zum anderen, wenn der einwendende Gläubiger durch den Schuldenbereinigungsplan voraussichtlich wirtschaftlich schlechter gestellt wird, § 309 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 InsO. Die Einwendungen muss der Gläubiger glaubhaft machen, § 309 Abs. 2 InsO.
Hierbei liegen die überwiegenden Begründungen für Einwendungen im Bereich der wirtschaftlichen Schlechterstellung nach Nr. 2. Bei dieser Alternative ist zu prüfen, wie der Gläubiger stünde, wenn statt dem Schuldenbereinigungsplan, das Insolvenzverfahren durchgeführt werden würde, insoweit auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Restschuldbefreiung.

In einem bereits beendeten Verfahren, welches die Rechtsanwälte Kühn & Schreiber als Bevollmächtigte für den Schuldner vor dem Amtsgericht Leipzig als zuständiges Insolvenzgericht durchgeführt haben, hat sich ein Gläubiger eben auf diese Begründung gestützt. Insofern hat er gegen den Schuldenbereinigungsplan eingewandt, er würde durch diesen voraussichtlich schlechter gestellt, als bei Durchführung des förmlichen Verfahrens. Grund hierfür war, dass der Schuldner ursprünglich Eigentümer einer Immobilie war. Dies Immobilie sollte verkauft und der Kaufpreis an den einwendenden Gläubiger abgetreten werden. Insofern erhoffte sich der Gläubiger eine vollständige Absicherung seines Anspruchs. Jedoch hatte dann der Schuldner die streitgegenständliche Immobilie an seine Tochter veräußert und im Gegenzug ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht erhalten. Der Gläubiger sah in dem benannten Vorgang anfechtungsrechtliche Anknüpfungspunkte. Jedoch verabsäumte es der Gläubiger eben diese mögliche Anfechtung in der gehörigen Weise glaubhaft zu machen, so dass das Insolvenzgericht die vorgetragenen Einwendungen des Gläubigers durch eine Zustimmung ersetzt hat und damit der Schuldenbereinigungsplan als angenommen galt.

Mit dem weiterführenden Beschwerdeverfahren gelang der Gläubiger ebenso wenig zum Erfolg. Auch hier führte der Gläubiger an, er sei durch die Immobilie von einer vollständigen Absicherung seines Anspruches ausgegangen.
In seiner Entscheidung führte das Beschwerdegericht an, nur wenn es dem Gläubiger gelingt, die Gründe, die einer Ersetzung entgegen stehen, auch glaubhaft zu machen, erst dann kann das Gericht prüfen, ob diese Gründe auch tatsächlich vorlagen. Diesbezüglich trägt der Gläubiger vor, dass es sich bei dem Grundstücksüberlassungsvertrag zwischen dem Schuldner und dessen Tochter um eine unentgeltliche Leistung handele, die nach § 133, 134 InsO anfechtbar sei. Allerdings hat der Gläubiger die Voraussetzungen für eine Anfechtung nach §§ 133, 134 InsO – vgl. zur Insolvenzanfechtung auch den Artikel vom 04.01.2012 – nicht glaubhaft gemacht. Insoweit hätte der Gläubiger schlüssig darlegen müssen, dass ein Anfechtungstatbestand erfüllt ist und er daher durch den Schuldenbereinigungsplan wirtschaftlich schlechter gestellt wird. Nur wenn der Gläubiger dem Erfordernis der Glaubhaftmachung gerecht wird, kann sich das entscheidende Gericht mit diesen Einwendungen auch erst auseinander setzen. Der Gläubiger hatte aber im vorliegenden Fall lediglich den Grundstücksüberlassungsvertrag und eine schlichte Anfechtungserklärung vorgelegt. Die Darlegung dieser Umstände reichte nach Ansicht des Gerichts nicht aus. Insoweit blieb nämlich offen, ob überhaupt ein Verfahren nach dem Anfechtungsgesetz durchgeführt wurde und ob überhaupt die weiteren Voraussetzungen für eine wirksame Anfechtung erfüllt waren, so dass das Gericht das Vorliegen eines Anfechtungstatbestandes nicht nachvollziehen konnte.
Daher hatte der Gläubiger seine Einwendung, er sei durch den Schuldenbereinigungsplan schlechter gestellt ebenso wenig glaubhaft gemacht. In der Konsequenz wies das Beschwerdegericht die Beschwerde des Gläubigers auf dessen Kosten zurück, so dass es bei dem dann bestandskräftigen Schuldenbereinigungsplan blieb.

Beispielhaft ein Beschluss über die Zustimmungsersetzung

Downloads/Beschluss-Zustimmungsersetzung.pdf

sowie ein Beschluss über die Zurückweisung der sofortigen Beschwerde gegen die Zustimmungsersetzung

Downloads/Beschluss-Zurueckweisg-Beschwerde-gg-Zust.ersetzung.pdf

16.05.2012
E. Rudolph, Rechtsanwältin
für Rechtsanwälte Kühn & Schreiber

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