Das gerichtliche Schuldenbereinigungplanverfahren nach §§ 305 ff. Insolvenzordnung

Der Bunderrat hat im Oktober 2008 der Kürzung des Umfanges der Beratungshilfe zugestimmt. Dies hat auch fatale Auswirkungen auf alle die Bürger, die sich Rechtsrat selbst nicht leisten können. Dies trifft dann aber insbesondere die Mitbürger, die sich mit Hilfe von Beratungshilfe auch aus der Schuldenfalle zu befreien suchten.

Nach Auffassung des Gesetzgebers, aber auch der Gerichte, sollen sich diese Bürger für den zwingend gesetzlich vorgeschriebenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsversuch an die Wohlfahrtsverbände wenden, da dieses Verfahren dort kostenfrei durchgeführt wird. Die im Rechtsberatungsgesetz aufgeführten Personen, die dieses Verfahren ebenfalls durchführen dürfen, wie Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte, bleiben damit außen vor, weil diese für ihr Tätigwerden Gebühren verlangen. Dies wird zur Folge haben, dass sich die ohnehin schon langen Beabreitungszeiten weiter erhöhen werden. Nach dem Scheitern eines erstellten Zahlungsplans wird den Schuldnern empfohlen, einen Verbraucherinsolvenzantrag mit Kostenstundungs- und Restschuldbefreiungsantrag zu stellen.

Das ist aber in vielen Fällen ein sehr nachteiliger Rat, weil die Insolvenzordnung auch die Möglichkeit eines gesonderten Verfahren, das sogenannte gerichtliche Schuldenbereinigungsplanverfahren nach §§ 305 ff. InsO vorsieht, das bei Vorliegen der Mehrheiten von Stimmen der Gläubiger und EURO des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes durchgeführt werden kann.

Hierbei kann das Insolvenzgericht die Zustimmung der Gläubiger durch gerichtlichen Beschluß ersetzen, die dem Schuldenbereinigungsplan nicht zugestimmt haben, §§ 308, 309 InsO.

Diese Verfahrensart hat mehrere Vorteile:

  • ein beantragtes Verbraucherinsolvenzverfahren wird nicht eröffnet, sondern ruht bis zur Entscheidung über die Annahme des Schuldenbereinigungsplanes,
  • die Zwangsvollstreckung wird einstweilen eingestellt,
  • es bedarf keines Treuhänders und keiner Wohlverhaltensperiode,
  • am wichtigsten: Es bedarf keiner Restschuldbefreiung, wobei diese ohnehin nicht automatisch gewährt wird und auf Antrag von Gläubigern nach §§ 286 ff. InsO auch versagt werden kann, dann war das gesamte Verfahren umsonst und es leben alle Forderungen mit weiterlaufenden Zinsansprüchen wieder auf.
  • die relativ kurze Zeitdauer bis zur bestandskräftigen Annahme eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanes von 6 Monaten bis 12 Monaten im Gegensatz zu dem bis zu 6 Jahre andauernden Restschuldbefreiungsverfahren,
  • mit Annahme des Schuldenbereinigungsplanes ist der Schuldner wirtschaftlich/finanziell wieder ein „freier Mann“, mit Löschung der Eidesstattliche Versicherung und Löschung aus der SCHUFA.

Dieses Verfahren führen die Wohlfahrtsverbände nicht durch. Die Qualität dieser Verfahrensart hat zwar auch seinen Preis, aber es sind die Vorteile dieser Verfahrensart, die hier eindeutig überwiegen.

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