Gerät der Arbeitnehmer in eine finanzielle Schieflage, hat dies weitreichende Konsequenzen, so werden auch Belange des Arbeitgebers tangiert. Daher ist wichtig, dass sich der Arbeitnehmer möglichst schnell von seinen Schulden befreien kann, wobei er dazu auf den Erhalt seines Arbeitsplatzes und die monatlichen Lohnzahlungen angewiesen ist.

Für die Gläubiger des Arbeitnehmers ist es zumeist die einfachste und sicherste Lösung, dessen Arbeitseinkommen direkt beim Arbeitgeber zu pfänden, welcher dann nach § 840 ZPO als Drittschuldner gilt.
Damit werden dem Arbeitgeber ebenfalls Pflichten auferlegt.
Zunächst wird dem Arbeitgeber seitens des Gerichts ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zugestellt. Dieser verbietet es dem Arbeitgeber an den Arbeitnehmer dessen Lohn, zumindest den pfändbaren Teil, auszuzahlen. Hingegen ist der unpfändbare Teil weiterhin an den Arbeitnehmer abzuführen.
Ferner ist der Arbeitgeber zur Abgabe einer sog. Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO verpflichtet. Mit dieser erklärt er gegenüber dem Gläubiger, inwieweit er die Forderung anerkennt und bereit ist, an den Gläubiger das pfändbare Arbeitseinkommen zu leisten.
Dies führt für den Arbeitgeber zu einer Mehrbelastung, da er den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens möglichst korrekt bestimmen muss und auch die Zwei-Wochen-Frist für die Drittschuldnererklärung einzuhalten hat. Zwar werden zur Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens die amtlichen Pfändungstabellen herangezogen. Jedoch stellt sich die Ermittlung der Pfändungsfreigrenze nicht selten als problematisch dar. Das Risiko besteht für den Arbeitgeber darin, dass er sich einmal gegenüber dem Gläubiger schadensersatzpflichtig machen kann, wenn er den pfändbaren Betrag zu hoch ansetzt und daher zu wenig an diesen leistet und andererseits kann er sich auch gegenüber dem Arbeitnehmer schadensersatzpflichtig machen, wenn er den pfändbaren Teil zu gering bestimmt.
Zudem hat der Arbeitgeber als Drittschuldner die jeweilige Vorrangstellung der verschiedenen Gläubiger zu beachten, wenn mehrere das Arbeitseinkommen des Arbeitnehmers pfänden.
Insbesondere ist der Arbeitgeber gehalten, auf Absprachen mit dem Arbeitnehmer zu verzichten. Da hierbei stets § 850 h Abs. 2 ZPO zu beachten ist. Diese Vorschrift regelt die Pfändung des sog. „verschleierten Arbeitseinkommens“. Voraussetzung ist, dass der Schuldner dem Dritten in einem ständigen Verhältnis Arbeiten oder Dienste leistet, die nach Art und Umfang üblicherweise vergütet werden, der Drittschuldner die als üblich anzusehende Vergütung aber nicht oder nur in geringerem Umfang zahlt. Nach § 850 h Abs. 2 ZPO haftet der Drittschuldner in diesem Fall dem Gläubiger gegenüber für die üblicherweise angemessene Vergütung. In diesem Bereich sieht sich der Arbeitgeber auch mit strafrechtlichen Sanktionen konfrontiert.
Ebenso hat der Arbeitgeber im Falle des Scheiterns einer Entschuldung des Arbeitnehmers und anschließendem Insolvenzverfahren § 114 Abs. 3 InsO zu beachten. Demnach ist eine Pfändung mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wird, unwirksam, wenn der Arbeitnehmer in der ersten Monatshälfte die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt hat. Beantragt der Arbeitnehmer hingegen erst nach dem 15. eines Monats die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, verliert die Pfändung erst mit Ablauf des folgenden Kalendermonats ihre Wirkung. Darüber hinaus sind Pfändungen, die einen Monat vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgt sind, mit Eröffnung desselben rückwirkend unwirksam, § 88 InsO. Dies birgt weitere Haftungsfallen für den Arbeitgeber in sich, da er zumeist nicht sofort vom Insolvenzantrag des Arbeitnehmers Kenntnis erlangt.

In Anbetracht des für den Arbeitgeber aufwendigen und risikobehafteten Verfahrens infolge von Lohnpfändung oder gar der Durchführung eines Insolvenzverfahrens ist die möglichst schnelle und effektive Entschuldung des Arbeitnehmers wesentlich. So ist es auch für den Arbeitnehmer entscheidend, sich auf die Unterstützung des Arbeitgebers verlassen zu können, um sich durch eine erfolgreiche Entschuldung, so durch Durchführung des außergerichtlichen oder gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens, von den Schulden und dem damit verbundenen Druck zu befreien. Die Durchführung eines solchen Verfahrens bringt für den Arbeitgeber insbesondere den Vorteil mit sich, dass einzelne Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Lohnpfändungen entfallen, da eine gütliche Einigung angestrebt wird. Somit ist der Arbeitgeber kein Drittschuldner mehr und es entfallen die Pflichten zur Trennung des pfändbaren und unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens und die damit einhergehenden Risiken.

04.10.2011
E. Rudolph

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