Dieser Beitrag knüpft an an unseren Beitrag „Die Insolvenzordnung -Entstehungsgeschichte und Ausblick„.

Besondere Aufmerksamkeit im Rahmen der Insolvenzrechtsreform erhielt die Einführung der Restschuldbefreiung in den §§ 286 ff. InsO. Der Grundgedanke der Restschuldbefreiung nach §§ 1 S. 2, 286 InsO ist es, redlichen Schuldnern, das sind alle diejenigen natürlichen Personen, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten und zahlungsunfähig geworden sind, die Möglichkeit zu geben, sich nach Durchführung eines Insolvenzverfahrens von ihren restlichen Schulden zu befreien, um diesen einen wirtschaftlichen Neuanfang zu ermöglichen. Damit wird die früher im Konkursverfahren geltende Nachhaftung im neuen Insolvenzrecht ausgeschlossen. Die Restschuldbefreiung setzt zwingend die Durchführung eines Insolvenzverfahrens, egal ob Regel- oder Verbraucherinsolvenzverfahren, voraus.

Erst nach Durchführung des Insolvenzverfahrens schließt sich dann das eigentliche Restschuldbefreiungsverfahren an, welches sich in das Zulassungsverfahren, die Wohlverhaltensperiode und die Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung oder deren Widerruf aufteilt.

Weiterhin wird nach § 287 Abs. 1 InsO ein schriftlicher Antrag des Schuldners vorausgesetzt, der mit dessen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu verbinden ist. Der Schuldner hat dem Antrag weiterhin eine Abtretungserklärung beizufügen, § 287 Abs. 2 S. 1 InsO.

Das Gesetz normiert zahlreiche Gründe, die eine Versagung der Restschuldbefreiung nach sich ziehen können. So hat der Schuldner in den verschiedenen Verfahrensstadien bestimmte Pflichten, bei deren Verletzung ihm die Restschuldbefreiung versagt werden kann.
Ist der Schuldner beispielsweise wegen Bankrotts oder Gläubigerbenachteiligung rechtskräftig verurteilt worden, wird er vom Gesetz als unredlich angesehen, ebenso wie derjenige, der vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden, oder wenn er während des Insolvenzverfahrens Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten verletzt hat.
Diese in § 290 abschließend aufgezählten Versagungsgründe führen aber nur dann zur Versagung der Restschuldbefreiung, wenn ein Gläubiger im Schlusstermin einen entsprechenden Antrag stellt und diesen glaubhaft macht.

Weiterhin kann dem Schuldner die Restschuldbefreiung auch während der Wohlverhaltensperiode bei Verletzung der in § 295 InsO normierten Obliegenheiten versagt werden.

Ist kein Versagungsantrag wirksam gestellt worden und erfüllt der Schuldner die ihn treffenden Pflichten, erteilt das Insolvenzgericht am Ende der Wohlverhaltensperiode dem Schuldner die Restschuldbefreiung, § 300 InsO. Dieser Beschluss hat die Wirkung, dass dem Schuldner die zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehenden Verbindlichkeiten erlassen werden, mit Ausnahme von Forderungen nach § 302 InsO (Ansprüche aus unerlaubter Handlung, Geldstrafen und Verbindlichkeiten aus der gewährten Kostenstundung).

Einer Restschuldbefreiung bedarf es aber nicht, wenn der Schuldner im gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren nach § 305 ff. InsO einen von den Gläubigern mehrheitlich zugestimmten gerichtlichen Vergleich erzielt. Die Forderungen werden durch die Vergleichszahlung ersetzt. Von diesem Vergleich sind nicht nur die angemeldeten Forderungen erfasst, sondern auch solche von Gläubigern, denen der Schuldenbereinigungsplan übersandt wurde, die ihre Forderung aber nicht fristgerecht angemeldet haben, die Forderung erlischt dann nach § 308 Abs. 3 S. 2 InsO.

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