Jeder Arbeitnehmer hat im Jahr Anspruch auf mindestens 24 Werktage (Montag bis Samstag) bzw 20 Arbeitstage (Montag bis Freitag), also vier Wochen (§ 3 Bundesurlaubsgesetz – BUrlG). Arbeitsvertraglich oder tarifvertraglich kann längerer (nicht kürzerer) Urlaub vereinbart werden.

Der Anspruch auf vollen Jahresurlaub besteht, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens sechs Monate im Jahr bestanden hat (§ 5 BurlG).

Teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer haben den gleichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitbeschäftigte, jedoch wird er anders berechnet. Der Grundgedanke ist, dass auch Teilzeitbeschäftigte mindestens vier Wochen Urlaub im Jahr nehmen können.

Es gibt zwei typische Fallkonstellationen:

  1. Der Teilzeitarbeitnehmer arbeitet auch fünf Tage in der Woche wie die Vollbeschäftigten Mitarbeiter, jedoch täglich weniger Stunden. Er bekommt also die gleiche Anzahl von Urlaubstagen und erhält dafür sein (teilzeitbedingtes niedrigeres) Arbeitsentgelt.
  2. Er arbeitet statt fünf Tage in der Woche nur 3 Tage. Der Urlaubsanspruch muss rechnerisch in Beziehung zum Vollzeitarbeitsverhältnis gesetzt werden und errechnet sich nach folgender Formel: Anzahl der Urlaubstage für Vollbeschäftigung geteilt durch die Wochenarbeitstage mal Anzahl der Teilzeitarbeitstage. Unser Beispiel: 26 Werktage Urlaub geteilt durch 5 Arbeitstage mal drei Arbeitstage des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers = 15,6, aufgerundet 16 Arbeitstage. Bei 24 Werktagen Urlaub ergäbe sich rechnerisch 14,4 Arbeitstage, also 14 Urlaubstage.

Die Höhe der finanziellen Leistung während des Urlaubes ergibt sich aus § 11 BurlG. Danach ist für das Urlaubsentgelt maßgeblich der durchschnittliche Arbeitsverdienst in den letzten 13 Wochen vor Beginn des Urlaubes ohne Überstundenverdienst.

Gleiches gilt im übrigen auch für die sogenannten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse (genannt 400- Euro-Job). Rechtlich ist das Teilzeitarbeit im vorbeschriebenen Sinne.

Zahlt der Arbeitgeber einzelvertraglich oder tarifvertraglich Urlaubsgeld, so ist dies anteilig entsprechend dem zeitlichen Umfang der Arbeitsleistung im Vergleich zu Vollarbeitsverhältnissen zubemessen. Beispiel: Erhält ein Arbeitnehmer bei 40 Wochenstunden 500,00 Euro Urlaubsgeld, beträgt das Urlaubsgeld bei einer Teilzeitbeschäftigung von nur 30 Wochenstunden (= drei Viertel) 375,- Euro.

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