Kurz zur Information noch ein paar Fragen zum Thema der Corona-Problematik und Kurzarbeit, die wohl für alle Firmen von Interesse sein könnten.

  1. Insolvenzantragspflicht / Aussetzung
    Trotz der zugesagten „Hilfen“ werden Unternehmen aufgrund der Corona-Epidemie in eine finanzielle Schieflage geraten. An sich läuft dann gegebenenfalls die 3-Wochenfrist, die aber oft nicht ausreichend ist, um die Hilfen überhaupt bewilligt zu bekommen. Das Justizministerium bereitet daher eine entsprechende Regelung vor, vergleichbar mit den Regelungen zu den Hochwasserkatastrophen. Die Frist könnte dann bis zum 30.09.2020 gestreckt werden.

    Dies soll aber nur für Unternehmen gelten, bei denen der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und bei denen begründete Aussichten auf eine Sanierung bestehen. Die Maßnahme könnte bis zum 31.03.2021 verlängert werden.

  2. Kurzarbeitergeld
    In der letzten E-Mail hatte ich ja schon auf die Änderungen hingewiesen.

    – Absenken des Quorums der im Betrieb Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, auf bis zu 10 %.
    – teilweiser oder vollständiger Verzicht auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden.
    – Ermöglichung des Kurzarbeitergeldbezugs auch für Leiharbeitnehmer.
    – vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge durch die Bundesagentur für Arbeit

    Diese Corona-bedingten Verbesserungen sollen zunächst bis Ende 2020 befristet werden.

    Ausführlich zum Kurzarbeitergeld informiert dieses Merkblatt der Arbeitsagentur.

    Zuständig für das Kurzarbeitergeld ist die örtliche Arbeitsagentur. Dort muss zunächst die Kurzarbeit angezeigt werden > siehe Formular.

    und dann beantragt werden > siehe Formular.

    Vor Anzeige bzw. Antrag empfiehlt sich unbedingt die telefonische bzw. persönliche Kontaktaufnahme mit der Bundesagentur für Arbeit, möglichst mit Ihrem persönlichen Ansprechpartner bei der örtlichen Arbeitsagentur.

    Der Anwendungsbereich von Kurzarbeitergeld im Zusammenhang mit dem Coronavirus ist grundsätzlich eröffnet, wenn

    • durch die Corona-Auswirkungen ein Arbeitsausfall eingetreten ist.
      Die BA hat ausdrücklich klargestellt, dass eine behördliche Betriebsschließung oder Tätigkeitsverbote gegenüber der gesamten Belegschaft sog. „unabwendbare Ereignisse“ darstellen, wofür Kurzarbeitergeld beantragt werden kann. Bei einer freiwilligen Entscheidung des Unternehmers, vorsorglich den Betrieb einzustellen, gilt das so nicht. Daher muss mit der BA gesprochen werden!

    • der Arbeitsausfall ein definiertes Mindestausmaß hat
      Bei der Bemessung dieser Intensität des Arbeitsausfalls kommen die Veränderungen durch die Beschlüsse des Koalitionsausschusses zum Tragen. Ausreichend ist, dass 10 Prozent der Arbeitnehmer von einem Arbeitsausfall von mindestens 10 Prozent betroffen sind.
    • der Arbeitsausfall nicht vermeidbar ist
      Die Arbeitsagentur prüft die Vermeidbarkeit des Arbeitsausfalls im Einzelfall. Konkret bedeutet dies insbesondere, dass vor Gewährung zuerst bestehende Plusstunden auf Arbeitszeitkonten eingesetzt werden müssen. Minusstunden müssen jedoch nicht aufgebaut werden. Mitunter muss jedoch alter Urlaub vorrangig genommen werden.
    • eine vertragliche Grundlage für Kurzarbeit besteht

      Aber: Der Arbeitgeber darf selbst im Fall einer Betriebsschließung nicht einseitig Kurzarbeit anordnen, sondern benötigt dafür eine Rechtsgrundlage.

      Die Rechtsgrundlage kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder eine arbeitsvertragliche Regelung sein.

      Wenn es keine arbeits- oder tarifvertragliche Rechtsgrundlage gibt (was die Regel sein dürfte), müssen individuelle arbeitsvertragliche Regelungen mit allen betroffenen Arbeitnehmern geschlossen werden.

      Einen Entwurf finden Sie hier > Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag.

Der Arbeitgeber profitiert mittelbar, wenn die Arbeitnehmer Kurzarbeitergeld erhalten, da er während der Kurzarbeit von den Lohnkosten einschließlich der SV-Abgaben entlastet wird. Die Kurzarbeit soll Unternehmer auch in die Lage versetzen, nach Ende des Arbeitsausfalls schnell und mit der vorhandenen Belegschaft die Arbeit wieder aufnehmen zu können.

Arbeitnehmer sollen durch die Kurzarbeit, insbesondere vor dem Verlust ihres Arbeitsplatzes aufgrund betriebsbedingter Kündigung oder Insolvenz des Arbeitgebers geschützt werden. Beschäftigte erhalten 60 % des ausgefallenen Nettolohns (67 %, wenn ein Kind im Haushalt lebt). Die Mitgliedschaft in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bleibt erhalten. Wird der Beschäftigte trotz Kurzarbeit später noch arbeitslos, bemisst sich sein Arbeitslosengeld nicht nach dem Kurzarbeitergeld, sondern nach dem Gehalt, das ohne den Ausfall erzielt worden wäre. Problematisch ist dies nur bei Arbeitnehmern, die demnächst in Elternzeit gehen. Das Kurzarbeitergeld kann die Bemessungsgrundlage für das spätere Elterngeld vermindern.

 

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