- Ab wann bis wann?
Ab dem 24.11.2021 bis zum 19.03.2022 soll 3G am Arbeitsplatz gelten.
- Für wen und wo gilt das?
Mit Ausnahme von Homeoffice faktisch überall.
Immer dann, wenn physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, gilt die 3G Regel. Dabei ist es egal ob der Kontakt im Büro, der Werkstatt, auf dem Betriebshof, auf der Baustelle, im Sammeltransport oder beim Kunden erfolgen kann.
- Das bedeutet?
Arbeitsstätten dürfen von Beschäftigten nur betreten werden, wenn diese geimpft, genesen oder getestet sind. Ausnahme: man betritt die Arbeitsstätte nur, um sich vor der Arbeitsaufnahme testen oder impfen zu lassen.
Der Arbeitgeber muss das überwachen.
- Was gilt für Geimpfte?
Der Arbeitgeber hat ein Nachfragerecht bezüglich des Status. Er hat einen Anspruch darauf, sich die Zertifikate zeigen zu lassen, kann und muss diese dokumentieren.
Aus hiesiger Sicht dürfte auch eine Kopie des Zertifikats zulässig sein, da auf diesem keine weiteren personenbezogenen Daten als die offenbarungspflichtigen vorhanden sind. Die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Einmal kontrolliert reicht. Auf Boosterimpfung etc. kommt es nach einmal erlangtem vollständigem Impfschutz nicht an.
Wichtig: Beschäftigte müssen den Nachweis (elektronisch oder in Papierform) immer bei sich führen und diesen vorzeigen können, falls eine Kontrolle kommt.
- Was gilt für Genesene?
Hier gilt das Gleiche wie bei Geimpften. Auch hat der Arbeitgeber ein Nachfragerecht bezüglich des Status. Er hat einen Anspruch darauf, sich die entsprechende ärztliche Bescheinigung zeigen zu lassen, kann und muss diese dokumentieren. Der Arbeitnehmer muss das Zertifikat auch jederzeit vorzeigbar dabeihaben.
An sich reicht auch eine Kontrolle, aber: Ein COVID-19-Genesenenzertifikat ist für maximal 180 Tage (6 Monate) gültig. D.h. bei Genesenen ist zusätzlich das Enddatum des Genesenen-Status zu dokumentieren. Auch die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Ist das Zertifikat abgelaufen und haben sich die Beschäftigten nicht impfen lassen, fallen diese aus der Privilegierung heraus und für sie gelten die nachfolgenden Regelungen.
- Was gilt für nicht Geimpfte und nicht Genesene?
Diese Beschäftigten müssen täglich einen negativen Test vorweisen. Zulässig sind Antigen-Schnelltests und Selbsttests zur Eigenanwendung. Diese dürfen zum Zeitpunkt der Zugangskontrolle höchstens 24 Stunden alt sein. PCR-Testssind natürlich auch zulässig, sie gelten 48 Stunden.
Als Beispiel: Ein Schnelltest in einem Testzentrum (Bürgertest) wird nach Feierabend am Montag um 17:00 Uhr durchgeführt. Dieser reicht als Nachweis, wenn der Arbeitsbeginn Dienstag 08:00 Uhr ist aus, da die 24 h noch nicht abgelaufen sind.
Selbsttests zur Eigenanwendung müssen unter Aufsicht durchgeführt werden. Dies kann der Arbeitgeber selbst überwachen oder einen zuverlässigen Mitarbeiter dafür benennen. Ein Selbsttest, der nicht überwacht wurde, ist kein gültiger Nachweis.
Nach den Ausführungen des Ministeriums gilt hierfür folgendes:
Die aufsichtführenden Personen müssen überprüfen, ob die jeweiligen Probanden das Testverfahren ordnungsgemäß entsprechend der Gebrauchsanordnung des verwendeten Tests durchführen. Sie müssen hierzu entsprechend unterwiesen werden. Die Unterweisung soll auch auf die für die Testung unter Aufsicht erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen für alle Beteiligten eingehen. Name, Vorname von Aufsichtsführenden und Probanden sowie Datum und Uhrzeit der Probenahme sind zum Beispiel in einer Tabelle – ggf. auch digital – zu dokumentieren.
Zum Nachweis sollte eine Liste mit Vor- und Zunamen der Beschäftigten geführt werden, der dann an jedem Kontrolltag abgehakt wird, sobald der jeweilige Nachweis durch den Beschäftigten erbracht worden ist. Auch die Daten sind spätestens sechs Monate nach ihrer Erhebung zu löschen.
Wichtig: Es ist unerheblich, warum die Beschäftigten sich nicht impfen lassen, die Testpflicht gilt auch für Beschäftigte, die es aus medizinischen Gründen nicht können.
Bezüglich „Schnelltest“ gelten als Testnachweise:
- Selbsttests (also die die Beschäftigten selbst macht) die vor Ort unter Aufsicht des Arbeitgebers oder einer von ihm beauftragten Person erfolgen und dokumentiert sind
Wenn der Arbeitgeber die Test stellt, hat er ja dazu die „Bedienungsanleitung“ und weiß wie die anzuwenden sind. Die Einhalt dieser Vorschriften durch den Beschäftigten und die Durchführung muss dann überwacht werden.
Wenn der Arbeitgeber das nicht selbst macht, sondern einen Mitarbeiter damit beauftragt, muss er eben diesen Mitarbeiter entsprechend unterweisen. Also darin, was dieser zu überwachen hat und wie so ein Test richtig angewandt wird.
- Tests die durch den Arbeitgeber oder von ihm beauftragte Personen, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzen, erfolgen und dokumentiert werden, oder
Es gibt Lehrgänge die angeboten werden, in denen der Arbeitgeber oder die beauftragte Person, geschult werden, selbst Tests bei Dritten abzunehmen. Sachkundeschulung zur Durchführung von Corona-POC-Antigen-Schnelltests inkl. Medizinprodukteschulung gibt es bei verschiedenen Anbietern sogar als Web-Seminar.
- oder Test die von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung vorgenommen oder überwacht worden sein.
Dies sind quasi offizielle Testzentren.
- Wer zahlt die Tests?
Grundsätzlich müssen sich die Beschäftigten selbst um den Testnachweis kümmern, d.h. auch die Kosten dafür übernehmen, sofern sie keine kostenlosen Bürgertests nutzen.
Seit dem 20.11.2021 kann sich wieder jeder Bürger kostenlos auf das Coronavirus testen lassen. Damit hat dann jeder Anspruch auf mindestens einen kostenlosen Antigen-Schnelltest (PoC-Test) pro Woche, dies gilt unabhängig vom Impf- oder Genesenenstatus. Mindestens einer heißt, dass es auch mehr sein können. Dies soll wohl von den vorhandenen Kapazitäten abhängen.
Allerdings müssen Arbeitgeber gemäß der bereits geltenden Arbeitsschutzverordnung 2 Tests pro Woche zur Verfügung stellen. D.h. wenn der Arbeitgeber die zwei Schnelltests zur Verfügung stellt, jedoch eine 5-Tage-Woche gilt, müssen die Beschäftigten drei Tests selbst bezahlen. Selbstverständlich kann der Arbeitgeber auch alle Kosten übernehmen.
- Was ist, wenn die Beschäftigten nicht mitspielen wollen?
Der Arbeitgeber muss die Einhaltung der Regelung überwachen und durchsetzen, tut er dies nicht, droht ein Bußgeld von bis zu 25.000,00 €.
Daher sollte dies auch aus dem Grunde ernst genommen werden.
Beschäftigte, die ihren Status nicht preisgeben möchten oder können und sich auch nicht testen lassen bzw. keinen Test vorlegen, dürfen nicht beschäftigt werden und haben in der Regel für die Zeit auch keinen Vergütungsanspruch. Es sei denn, es wäre möglich, diese im Homeoffice zu beschäftigen, was allerdings nur bei Büroarbeiten denkbar wäre.
Bei Verweigerung des Nachweises kann eine Abmahnung erfolgen, und als letztes Mittel in extremen Fällen auch die Kündigung drohen.