Eine Frist zur Aufnahme der Arbeiten und zum Nachweis der Beauftragung eines Drittunternehmers genügt den Anforderungen an eine Fristsetzung gemäß § 634 Abs. 1 BGB a.F. nicht. Fristen für den Beginn der Mängelbeseitigung sind jedoch nicht ohne jede rechtliche Bedeutung. Insbesondere wenn der für die Mängelbeseitigung erforderliche Zeitraum nur schwer abzuschätzen ist und sich der Unternehmer trotz Frist zur Aufnahme der Arbeiten passiv verhält, kann dies Anlass zur Sorge geben, dieser werde sich der Pflicht zur Mängelbeseitigung entziehen. Dann ist es dem Auftraggeber nicht zuzumuten, noch eine Vornahmefrist zu setzen und diese erst ablaufen zu lassen, bevor er die Ansprüche wegen der Mängel geltend macht.

BGH, Urteil vom 23.02.2006 – VII ZR 84/05 (IBR 2006, 322)

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