Der GF einer GmbH ist wegen Vorenthaltens von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung auch dann gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 a StGB voll haftungsrechtlich verantwortlich, wenn die GmbH zwar zum Fälligkeitszeitpunkt nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, er es jedoch pflichtwidrig unterlassen hat, die Erfüllung dieser Verpflichtung durch Bildung von Rücklagen, notfalls auch durch Kürzung der Nettolohnzahlung an die Arbeitnehmer, sicherzustellen.

(BGH, Urt. v. 25.9.06 – II ZR 108/05)
siehe dazu unseren Beitrag „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“

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