1. Wenn im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer und Architekt der Bauherr einen von beiden in Anspruch nimmt, ist eine etwaig im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Ausgleichspflicht für den Anspruch des Bauherrn gegenüber dem von ihm in Anspruch genommenen Schuldner unmaßgeblich.
2. Er kann grundsätzlich die volle Leistung von der einen oder anderen Seite verlangen, § 421 BGB. Eine gegebenenfalls auch von sachverständiger Seite vorgenommene Quotelung der Verursachungsbeiträge ist hierbei unbeachtlich.

OLG Celle, Urteil vom 28.03.2006 – 14 U 168/05 (IBR 2006, 282)

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