Der Hinweis der Bedenken des Auftragnehmers muss inhaltlich so abgefasst sein, dass der Auftraggeber über die Sachlage richtig, vollständig und zweifelsfrei informiert wird. Er muss so eindeutig sein, dass die Tragweite einer Nichtbefolgung klar wird.

OLG Jena, Urteil vom 12.07.2006

Anmerkung RA:
Ein Bedenkenhinweis sollte zur Beweissicherung auf jeden Fall schriftlich erfolgen.

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