Mit diesem Gesetz wird zum 01.01.2013 das Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung neu in den §§ 802a ff. ZPO geregelt. Das Verfahren wird in Verfahren zur Vermögensauskunft umbenannt und beinhaltet ab dem 01.01.2013 sodann zwei Verfahren: das Verfahren zur Vermögensauskunft ohne vorherigen Sachpfändungsversuch (§ 802c ZPO n.F.) und das Verfahren zur Vermögensauskunft mit vorherigem Sachpfändungsversuch (§ 807 ZPO n.F.).

Mit diesem Gesetz will der Gesetzgeber die Informationsbeschaffung des Gläubigers in der Zwangsvollstreckung verbessern und das Verfahren insgesamt effektiver und effizienter ausgestalten.

Bislang ist das Verfahren zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung nach § 807 ZPO in der Weise ausgestaltet, dass der Schuldner nach § 807 Abs. 1 ZPO verpflichtet ist, ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen und für seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen, wenn

1. die Pfändung zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers nicht geführt hat,
2. der Gläubiger glaubhaft macht, dass er durch die Pfändung seine Befriedigung nicht vollständig erlangen könne,
3. der Schuldner die Durchsuchung (§ 758) verweigert hat oder
4. der Gerichtsvollzieher den Schuldner wiederholt in seiner Wohnung nicht angetroffen hat, nachdem er einmal die Vollstreckung mindestens zwei Wochen vorher angekündigt hatte; dies gilt nicht, wenn der Schuldner seine Abwesenheit genügend entschuldigt und den Grund glaubhaft macht.

Zuständig für die Abnahme der Eidesstattlichen Versicherung bzw. dann Vermögensauskunft ist und bleibt der Gerichtsvollzieher. Hierbei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Schuldners bzw. nach dessen Aufenthaltsort, wobei maßgeblicher Zeitpunkt für die örtliche Bestimmung der Antrag auf Abgabe der Eidesstattlichen bzw. dann der Vermögensauskunft ist.

Der Gläubiger kann mit seinem Antrag an den Gerichtsvollzieher die Ermittlung verschiedener Auskünfte verbinden, so etwa wie bisher die Meldeanschrift über das Einwohnermeldeamt, Auskünfte aus dem Ausländer-Zentralregister und wenn die Hauptforderung über 500 € liegt, dann über die gesetzliche Rentenversicherung Auskünfte über den Arbeitgeber, über das Kraftfahrt-Bundesamt Fahrzeugdaten, soweit der Schuldner Halter eines solchen ist und bei Kreditinstituten gespeicherte Daten über das Bundeszentralamt für Steuern. Damit ist der Gläubiger nicht mehr nur, wie bisher, auf die Eigenauskünfte des Schuldners angewiesen. Dies birgt stets – trotz dass der Schuldner die Auskunft wahrheitsgemäß nach bestem Wissen und Gewissen an Eides statt abzugeben hat – die Gefahr, dass die Angaben gleichwohl unvollständig oder gar unrichtig sind. Durch die Neuregelung soll gerade dieses Risiko minimiert werden.

Der Schuldner erhält im Verfahren zur Vermögensauskunft vom Gerichtsvollzieher eine letztmalige Zahlungsfrist von zwei Wochen. Insoweit ist der Gerichtsvollzieher von Gesetzes wegen dazu angehalten, auf eine zügige, vollständige und Kosten sparende Beitreibung von Geldforderungen hinzuwirken und so insbesondere eine gütliche Einigung herbeizuführen. Hierbei fungiert der Gerichtsvollzieher aber auch weiterhin nicht als ein etwaiger Vertreter des Gläubigers. Diese Maßnahme kann auch als einzelner Auftrag an den Gerichtsvollzieher ausgestaltet werden. Die gütliche Einigung kann unter anderem eine Zahlungsvereinbarung in der Weise beinhalten, dass entweder zu einem absehbaren Zeitpunkt eine vollständige Zahlung oder eine Ratenzahlung binnen 12 Monaten erfolgt. In der Folge wird dann die Vollstreckung insoweit unterbrochen. Eine gütliche Einigung kann in jedem Verfahrensstadium erfolgen.

Die Vermögensauskunft wird nunmehr für zwei Jahre bei einem zentralen Vollstreckungsgericht elektronisch gespeichert (im Vergleich zur Eidesstattlichen Versicherung: 3 Jahre), so dass eine erneute Abgabe nach dieser Zeit erfolgen kann. Ebenso erfolgt bei Befriedigung der Forderung des Gläubigers keine Löschung, die Vermögensauskunft wird erst nach Ablauf von zwei Jahren oder bei Eingang einer neuen Vermögensauskunft gelöscht.

Im weiteren soll das Schuldnerverzeichnis als landesweit vernetzte Datenbank ausgestaltet, dessen elektronische Verwaltung in jedem Bundesland zentral durch ein Vollstreckungsgericht erfolgen soll. Ferner soll ein zentrales Internet-Schuldnerregister eingerichtet werden. Die Einsicht in dieses zentrale Schuldnerverzeichnis wird, wie bisher, jedem gestattet, der ein berechtigtes Interesse darlegen kann. Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn der Gläubiger berechtigt die Zwangsvollstreckung durchführen will oder aber um etwaige wirtschaftliche Nachteile abzuwenden, die aus Geschäftsbeziehungen mit Schuldnern resultieren, die ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen können oder wollen.

Ebenso wie bisher kann die Vermögensauskunft jederzeit nachgebessert werden, wenn der Gläubiger eine wesentliche Änderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft macht.

Vermögensauskunft ohne vorherige Sachpfändung:

Voraussetzung für dieses Verfahren ist zunächst ein Antrag des Gläubigers beim zuständigen Gerichtsvollzieher, sowie das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung (das sind: Titel – Klausel – Zustellung). Im Vergleich zum bisherigen Verfahren ist hier neu, dass nunmehr kein fruchtloser Sachpfändungsversuch, das heißt eine Pfändung von beweglichen Gegenständen im Eigentum des Schuldners, mehr erforderlich ist. Nach derzeitiger Rechtslage muss der Gläubiger jedoch vor Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung einen Versuch der Sachpfändung erfolglos durchgeführt haben. Der Gerichtsvollzieher kann nach der Neuregelung vielmehr bereits zu Beginn des Vollstreckungsverfahrens vom Schuldner Auskunft über seine Vermögensverhältnisse verlangen. Dies hat den Vorteil, dass der Gläubiger nunmehr konkret weiß, was er beim Schuldner pfänden kann, bevor er einen fruchtlosen – selbstverständlich kostenauslösenden – Vollstreckungsversuch unternimmt. Die Auskunftspflicht knüpft an die pflichtwidrige Unterlassung der Leistung durch den Schuldner trotz Vorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen an. Auch kann nach der Neuerung die Abgabe der Vermögensauskunft auch die einzige Maßnahme der Zwangsvollstreckung bleiben.

Vermögensauskunft nach einem Pfändungsversuch

Dem Gläubiger steht es aber auch nach der Neuregelung frei, durch einen entsprechenden Antrag sofort Gegenstände beim Schuldner zu pfänden und im Anschluss an eine erfolglose Pfändung die Vermögensauskunft unmittelbar vor Ort abnehmen zu lassen. Die im jetzigen § 807 Abs. 1 ZPO benannten Voraussetzungen werden um die jetzigen Nr. 2 und 4 gekürzt. Somit ist die Vermögensauskunft nur noch dann zu erteilen, wenn die Pfändung nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat (jetzige Nr. 1) oder der Schuldner die Durchsuchung verweigert hat (jetzige Nr. 3).

Ferner kann der Schuldner die sofortige Abnahme der Vermögensauskunft – wie bereits jetzt bei der Eidesstattlichen Versicherung – auf Grund der fehlenden Vorbereitungszeit verweigern. Das entsprechende Recht des Gläubigers, so wie es derzeit noch besteht, fällt hingegen weg, so dass der Gläubiger einer Sofortabnahme nach der Neuregelung dann nicht mehr widersprechen kann, wenn er dies zuvor noch beantragt hat.

Umfang der Vermögensauskunft

Ab dem 01.01.2013 bestimmt § 802c Abs. 2 ZPO n.F. den Umfang der Vermögensauskunft. Bislang war dies in § 807 ZPO geregelt. Inhaltlich ändert sich insoweit nicht viel.

Der Schuldner hat auch weiterhin alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände anzugeben, dazu zählen die einzelnen beweglichen Vermögenswerte (körperliche Sachen) sowie Forderungen und andere Vermögensrechte und sämtliches unbewegliches Vermögen. Anzugeben sind auch Gegenstände, die gepfändet, versetzt oder sicherungsübereignet sind. Nach der Neuregelung wird der Schuldner dann außerdem verpflichtet sein, seinen Geburtsnamen, Geburtsdatum und -ort anzugeben.

Früheres Vermögen muss der Schuldner nur dann angeben, wenn es sich 1.) um eine entgeltliche Veräußerung an eine nahestehende Person (insbesondere Ehegatten, Lebenspartner, Verwandte, etc.) handelt, die innerhalb der letzten zwei Jahre vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und bis zu deren tatsächlicher Abgabe oder 2.) eine unentgeltliche Leistung des Schuldners, die dieser innerhalb der letzten vier Jahren vor dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft und bis zu deren tatsächlichen Abgabe vorgenommen hat, sofern sie sich nicht auf gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke geringen Wertes richteten.

Hiermit soll es dem Gläubiger auch weiterhin ermöglicht werden, Anfechtungsansprüche zu prüfen und diese entsprechend geltend zu machen. Im Unterschied zur bisherigen Regelung wird aber nach der Neuregelung ausdrücklich auch der Zeitraum zwischen dem (vom Gerichtsvollzieher) festgesetzten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft und der tatsächlichen Auskunft mit erfasst.

Unpfändbare Vermögensgegenstände (unpfändbare Sachen, wie normale Kleidungsstücke oder Nahrungsmittel etc.) sind in der Vermögensauskunft nicht mit anzugeben. Eine Ausnahme greift nur dann, wenn eine Austauschpfändung (das heißt, eine unpfändbare Sache kann dann gepfändet werden, wenn der Gläubiger dem Schuldner vor der Wegnahme ein Ersatzstück, das dem geschützten Verwendungszweck genügt, oder den zur Beschaffung eines solchen überlässt) in Betracht kommt, dann sind auch diese Gegenstände mit anzugeben. Dies entspricht insoweit der bisherigen Gesetzeslage.

Rechtsbehelfe

Dem Gläubiger steht auch wie bisher gegen die Ablehnung der Abnahme der Vermögensauskunft das Recht der Erinnerung nach § 766 ZPO zu.

Bislang steht dem Schuldner nach § 900 Abs. 4 ZPO noch das Recht zum Widerspruch zu. Dieses Recht wird mit der Neuregelung abgeschafft. Bestreitet der Schuldner die Abgabe der Vermögensauskunft wegen Nichtvorliegens der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen oder wegen einer etwaigen Sperrwirkung, kann der Schuldner gegen die Anordnung der Abgabe ebenso nur Erinnerung nach § 766 ZPO einlegen. Die Erinnerung kann dabei künftig auch schriftlich vor dem Termin eingelegt werden, so dass der Schuldner nicht mehr persönlich zum Termin erscheinen muss.

Über die Erinnerung entscheidet nicht mehr wie bisher der Rechtspfleger, sondern abschließend der Richter. Auch kann das Vollstreckungsgericht vor der Entscheidung einstweilige Anordnungen treffen. Dies ist entscheidend, da das Einlegen der Erinnerung keine aufschiebende Wirkung hat, solange das Vollstreckungsgericht hierüber nicht im Wege der einstweiligen Anordnung entscheiden hat.

Kosten

Gerichtskosten für das Verfahren auf Abgabe der Vermögensauskunft fallen im Vergleich zur jetzigen Rechtslage nicht mehr an.

Der Gerichtsvollzieher erhält lediglich eine Gebühr von 25 €, für Zustellung der Ladung zum Termin der Vermögensauskunft wird eine Gebühr von 10 € nur im Falle der persönlichen Zustellung erhoben.

Für den Rechtsanwalt des Gläubigers bzw. Schuldners entsteht als besondere Angelegenheit (§ 18 Nr. 16 RVG n. F.) eine 0,3-Verfahrensgebühr gemäß VV 3309 und im Falle einer Terminswahrnehmung zudem eine 0,3-Terminsgebühr gemäß VV 3310. Beide Gebühren fallen aus einem Wert von 1.500 EUR an (§ 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG). Im Erinnerungsverfahren fällt keine gesonderte Gebühr an (§ 19 Abs. 2, 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

Fazit

Durch die Vorverlagerung der Abgabe der Vermögensauskunft an den Beginn des Zwangsvollstreckungsverfahrens erlangt der beitreibende Gläubiger frühzeitig die notwendigen Information über die Vermögensverhältnisse des Schuldners, also bereits vor Einleitung etwaiger Beitreibungsmaßnahmen erhält er so eine solide Entscheidungsbasis, ob und in welchem Umfang es sich für ihn lohnt, von seinem Recht auf Zwangsvollstreckung auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Gleichzeitig bringt die Neuregelung die Möglichkeit einer Beschleunigung des bisherigen Zwangsvollstreckungsverfahrens, was bei allen Beteiligten – sowohl beim Schuldner als auch beim Gläubiger – zu Kostenersparnissen führen kann.

17.04.2012
E. Rudolph, Rechtsanwältin
für Rechtsanwälte Kühn & Schreiber

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