Beratung in die Insolvenz (Anm. zu LVZ vom 29.07.2011, Beitrag von Andreas Debski)

Die Staatsregierung des Freistaates Sachsen hat am 21.09.2010 die Richtlinie des Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz zur Förderung von Trägern anerkannter Stellen in der Verbraucherinsolvenzberatung (FRL Verbraucherinsolvenzberatung) beschlossen. Das Ziel dieser Richtlinie ist es, die Verbrauchern im Rahmen des im Verbraucherinsolvenzverfahren vorgeschriebenen außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens durch kostenlose außergerichtliche Einigungsversuche durch anerkannte Stellen, z.B. Schuldnerberatungsstellen, zu unterstützen. Dabei werden die Schuldnerberatungsstellen von den Bundesländern selbst, d.h. durch den Steuerzahler finanziert.

Die in dem Beitrag geäußerten Bedenken der Diakonie und anderer Institutionen in Bezug auf die Förderrichtlinie für die Insolvenzberatung werden auch aus anwaltlicher Sicht geteilt.

Bereits das bisherige System der Schuldner– und Insolvenzberatungen in Form der Abrechnung über Einzelnachweise ließ erhebliche Schwächen in der Bearbeitung des jeweiligen Einzelfalles erkennen. Die zuständigen Stellen standen gleichwohl unter dem Druck möglichst viele Einzelnachweise zu erbringen, um so eine größtmögliche Förderung zu erzielen. Dabei ist es natürlich selbstredend, dass der einzelne Schuldner nicht in dem notwendigen Maße betreut werden kann, wie es der Einzelfall verdient. Auch hier konnte stets nur schablonenartig gearbeitet werden, ohne die Besonderheiten einer jedweden Überschuldung zu beachten, geschweige denn, dem Schuldner selbst ein offenes Ohr zu bieten und diesem hilfreiche Worte zukommen zu lassen. Dieser bisherige Ablauf bei den Beratungsstellen, bei denen der Schuldner zu einer laufenden Nummer degradiert wurde, wird sich durch die Einführung der Beratungspauschalen nur noch weiter verschlechtern.

Natürlich ist es ein lobreicher Gedanke des Ministeriums, die Effektivität der Insolvenzberatungsstellen zu steigern und gleichzeitig Kosten zu senken. Es darf aber nicht hingenommen werden, dass dies zu Lasten der Schuldner erfolgt. Wenn die Betreuung des Schuldners durch die Pauschalierung nur noch auf das nötigste beschränkt werden kann, da bei geringen Fallzahlen weniger Fördermittel zur Verfügung gestellt werden, wird der Schuldner dann oftmals „unnötig“ in ein Insolvenzverfahren gedrängt.

Die Insolvenzordnung sieht insbesondere für das Verbraucherinsolvenzverfahren verschiedene Verfahrensabschnitte vor. Zuerst ist eine außergerichtliche Schuldenbereinigung durchzuführen, welche bei den Schuldnerberatungsstellen für den Schuldner kostenlos ist. Der Schuldner muss aber bei seiner Wahl bedenken, dass eine solche kostenlose Beratung zumeist auch umsonst ist. Durch die nunmehrige Umstellung auf Fallpauschalen besteht konkret die Befürchtung, dass eine intensive, den Einzellfall betrachtende Auseinandersetzung mit der jeweiligen Schuldensituation nicht stattfinden kann, da eine volle Förderung nur bei festen Fallzahlen erfolgen kann. Der Schuldner wird dann schnellstmöglich in ein Insolvenzverfahren gedrängt, welches bei entsprechender Beratung zu vermeiden sein kann.

Eine weitere Möglichkeit für den Schuldner besteht in der Inanspruchnahme der Hilfe eines spezialisierten Rechtsanwalts. Eine staatliche Finanzierung kommt hier zwar entgegen den Ausführungen des Verfassers nicht in Betracht. Die Möglichkeit der Gewährung von Beratungshilfe für die Durchführung des außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens gibt es zwar, wird aber durch die Amtsgerichte mit Verweis auf die kostenlose Schuldnerberatung in der Regel nicht gewährt. Gleichwohl bietet sich dem Schuldner die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt mit der Durchführung des Verfahrens zu beauftragen und diesen in monatlichen Raten aus dem unpfändbaren Vermögen zu bezahlen.
Der Vorteil besteht darin, dass der Schuldner nunmehr einen tatsächlichen Ansprechpartner hat, welcher sich intensiv mit der Schuldensituation auseinander setzen kann. Die Erfahrung zeigt, dass Schuldnerberatungsstellen auf Grund der pauschalen Abrechnung lediglich einen Versuch unternehmen können, mit den Gläubigern eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Nicht selten wird dann ein Scheitern der Einigung als Aussichtlosigkeit der Verhandlungen interpretiert und führt zum förmlichen Insolvenzverfahren.

An dieser Stelle schöpfen die Schuldnerberatungsstellen die von der Insolvenzordnung vorgesehenen Möglichkeiten jedoch nicht aus. Die Möglichkeit des gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahrens bleibt außen vor, obwohl dessen erfolgreiche Durchführung dem Schuldner ein Insolvenzverfahren erspart. Auch in diesem ist die Verhandlung mit den Gläubigern ein zentrales Anliegen.
Die Besonderheit ist aber, dass bei Vorliegen der Mehrheit der Stimmen der dem Schuldenbereinigungsplan zustimmenden Gläubigern sowie die Mehrheit deren Anteile in EURO, die Zustimmung der den Plan ablehnenden Gläubiger durch das Gericht ersetzt werden kann. In der Folge kann also auch ein Schuldenbereinigungsplan zustande kommen, dem ursprünglich nicht alle Gläubiger zugestimmt haben.
Nunmehr liegt dann ein bestandskräftiger und für alle Gläubiger bindender Schuldenbereinigungsplan vor, auch für solche, die ihre Forderung nicht angemeldet haben. Es bedarf weder eines Verbraucherinsolvenzverfahrens, noch der Erteilung der Restschuldbefreiung und der Schuldner wird nach kurzer Zeit von sämtlichen Schulden befreit, bis auf die im Plan festgesetzten jährlichen Raten. Auch das sollte der Schuldner bei seiner Entscheidung bedenken.

04.10.2011
E. Rudolph

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