Ein Mandant hatte folgende Frage: „Mir wurde an meinem PKW die Motorhaube und die gesamte rechte Seite zerkratzt. Dank eines Zeugen wurde ein zwölfjähriges Mädchen als Täter ermittelt. Ist das Kind für den Schaden verantwortlich? Bestraft wurde das Mädchen nicht.“ Strafrechtlich können Kinder (bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) nicht zur Verantwortung gezogen werden. Bei Kindern unter 7 Jahren scheidet auch eine zivilrechtliche Verantwortlichkeit aus. Im Alter zwischen 7 und 18 Jahren haften Kinder bzw. Jugendliche für unerlaubte Handlungen gem. § 823 BGB nur dann nicht, wenn sie „nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht“ hatten (§ 829 BGB). Ein 12-jähriges Mädchen weiß, dass man keine Autos zerkratzt. Sie haftet also für den Schaden, nicht die Eltern! Es spielt dabei vorerst keine Rolle, ob das Kind den Schaden auch begleichen kann. Denn: Wenn Sie sich einen vollstreckbaren Schuldtitel beschaffen (über Mahnverfahren oder Klage), haftet das Mädchen (vorerst) 30 Jahre lang (§ 197 BGB). Oft haben Kinder aber auch eigene Vermögenswerte, spätestens nach der Jugendweihe oder Konfirmation. Ein schriftliches Schuldanerkenntnis ist besser als nichts, aber hier tritt die Verjährung schon nach 3 Jahren ein. Kurz vorher müsste dieses wiederholt werden oder doch der vollstreckbare Schuldtitel her.