Vergütungsvereinbarung für ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsplanverfahren zur Vorbereitung eines gerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren nach §§ 305 ff. InsO oder eines Insolvenzverfahrens nach §§ 11 ff. InsO; hier: Anfechtung der Vergütungsvereinbarung durch den Insolvenzverwalter nach § 129 ff. InsO:
Der Insolvenzverwalter ist nicht berechtigt, die vom Schuldner an die betreuenden Rechtsanwälte Kühn & Schreiber auf Grund der Vergütungsvereinbarung geleisteten monatlichen Raten des Schuldners im Wege der Insolvenzanfechtung zurückzuverlangen.
Diesen Grundsatz haben die Gerichte AG Eilenburg, Urt. V. 01.09.2011, Az.: 4 C 630/09, sowie LG Leipzig, Urt. V. 05.05.2011; Az.: 7 S 443/10, bestätigt.
Für die Frage der Zulässigkeit der Anfechtung ist maßgeblich, ob die Zahlungen des Schuldners seinem monatlichen Selbstbehalt, mithin aus dem unpfändbaren Arbeitseinkommen, entstammen. Ist dies der Fall, so gehören diese Beträge nicht zur Insolvenzmasse. Nach § 36 Abs. 1 S. 1 InsO gehören Bezüge, die gemäß § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen zu behandeln sind, nur insoweit zur Insolvenzmasse, als sie der Einzelzwangsvollstreckung unterliegen. Damit sind hier die §§ 850c, 850e Nr. 2a ZPO maßgeblich, also die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen.
Der Fall:
Im hier streitgegenständlichen Fall führte die Schuldnerin ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durch, die hierfür vereinbarte Vergütung sollte in monatlichen Raten beglichen werden. Ein außergerichtlicher Schuldenbereinigungsplan kam nicht zu Stande, so dass ein Insolvenzantrag gestellt wurde. Letztlich wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Sodann hat der eingesetzte Insolvenzverwalter die geleisteten Ratenzahlungen angefochten.
Die Rechtslage:
Die Anfechtung durch den Insolvenzverwalter erfolgt nach Maßgabe der §§ 129 ff. InsO. Der Insolvenzverwalter kann sowohl unmittelbare als auch mittelbare Zahlungen des Schuldners unter diesen Voraussetzungen anfechten.
Um eine mittelbare Zahlung handelt es sich dann, wenn der Schuldner Beträge aus seinem unpfändbaren Einkommen monatlich auf das Konto eines Dritten zur Weiterleitung an die Rechtsanwälte einzahlt. Hierbei sind Art und Herkunft der Zahlung entscheidend. Da diese Beträge den pfändungsfreien Einkünften des Schuldners entstammen und umgehend weitergeleitet werden, sind sie nicht anfechtbar.
Die aus den unpfändbaren Einkünften stammenden Zahlungen sind damit dem Haftungszugriff des Insolvenzverwalters entzogen, so dass eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne des § 133 Abs. 1 InsO nicht vorliegt. Eine Schmälerung der Insolvenzmasse und die damit verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung der Befriedigung der Gläubiger kann auf Grund dessen nicht eintreten. Für die Befriedigungsaussichten der Gläubiger spielt es insoweit keine Rolle, in welcher Weise der Schuldner über sein unpfändbares Einkommen verfügt.
Durch die schlichte Zahlung aus der Vergütungsvereinbarung verzichtet der Schuldner auch nicht auf seinen Pfändungsschutz, die Zahlungen sind daher auch nicht ausnahmsweise pfändbar und nicht anfechtbar. Ein solch weitreichender Wille kann dem Schuldner und auch die damit einhergehenden Konsequenzen nicht ohne weiteres unterstellt werden.
Bei den monatlichen Zahlungen handelt es sich grundsätzlich um sogenannte Bargeschäfte. Bei diesen besteht eine enge, insbesondere zeitliche Verknüpfung zwischen Leistung und Gegenleistung, also die Vertretung im Schuldenbereinigungsplanverfahren und die jeweiligen Raten. Es muss einem Schuldner zugestanden werden, solche Bargeschäfte auch weiterhin vornehmen zu können, ohne insolvenzrechtliche oder anfechtungsrechtliche Konsequenzen zu fürchten.
Durch den Umstand, dass es sich bei der Erfüllung der Vergütungsvereinbarung um ein Bargeschäft handelt, will der Schuldner das grundsätzlich unpfändbare Einkommen nicht zugleich weiteren vollstreckenden Gläubigern andienen, sondern die in der Vergütungsvereinbarung vereinbarte Schuld über ein kongruentes Rechtsgeschäft (Leistung = Gegenleistung) gegenüber den beauftragten Rechtsanwälten erfüllen.
Fazit:
Der Schuldner kann auch im Insolvenzverfahren grundsätzlich frei über die pfändungsfreien Einkünfte verfügen, ohne dass diese Verfügungen zwingend anfechtbar sind.
04.01.2012
Elisa Rudolph, Rechtsanwältin
für Rechtsanwälte Kühn & Schreiber