Für die Zulässigkeit eines Insolvenzantrages durch das Finanzamt genügt zur Glaubhaftmachung (§ 14 Abs. 1 InsO) des Eröffnungsgrundes der Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) die Vorlage des Protokolls über die fruchtlose Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Schuldners. Weitere Maßnahmen sind nicht nachweispflichtig.
Ist im Lauf des Verfahrens durch die Befriedigung des Finanzamtes Erfüllung eingetreten, hat der Schuldner die bis dahin angefallenen Verfahrenskosten zu tragen, da hierfür allein Prüfungsmaßstab ist, ob der Insolvenzantrag ursprünglich zulässig war.
(AG Göttingen, Beschl. v. 1.11.2006 – 74 IN 117/06)