Schlechte Zeiten für Vermieter

Ein Mieter wurde rechtskräftig zur Räumung von Gewerberaum verurteilt. Wahrscheinlich hatte er die Miete nicht gezahlt. Freiwillig räumte er nicht. Die Zwangsvollstreckung auf Räumung scheiterte, weil nach diesem Urteil der Mieter die Räume an einen Dritten untervermietete. Dabei spielte es überhaupt keine Rolle, ob er das durfte oder nicht. Der Dritte, also der Untermieter, berief sich darauf, dass die Räumung gegen ihn nicht erfolgen dürfe, da gegen ihn ein Räumungsurteil nicht vorliege. Woher denn auch, fragt man sich, denn zum Zeitpunkt des Klageverfahrens bestand dieses vermeintliche Untermietverhältnis ja noch gar nicht.

Der Bundesgerichtshof (BGH) gab mit Beschluss vom 14.08.2008 (Az. I ZB 39/08 dem vermeintlichen Untermieter Recht. Selbst wenn dieses Untermietverhältnis unzulässig wäre und selbst dann, wenn es nur abgeschlossen wurde, um die Zwangsräumung zu vereiteln, darf gegen ihn eine Räumung im Wege der Zwangsvollstreckung nur erfolgen, wenn gegen ihn auch ein Räumungsschuldtitel vorliegt.

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