Nicht selten haben Bauunternehmer ihre Arbeit ordentlich beendet und ihr Auftraggeber (AG, meist eine GmbH) zahlt den Schlussrechnungsbetrag nicht. Hat er nun endlich nach ggf. monatelangem Gerichtsverfahren den Prozess gewonnen, wird gegen seinen AG das Insolvenzverfahren eröffnet. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen werden eingestellt und aus der Insolvenzmasse ist nichts zu erwarten. Der Unternehmer büßt nicht nur seinen Werklohn ein, sondern bleibt auch noch auf seinen Kosten sitzen. A b e r: Eine Chancen bleibt noch und sollte geprüft werden.
Handelt es sich um ein Bauvorhaben, wo der AG oder dessen AG, also der Bauherr oder sein Auftragnehmer (AN) Gelder seitens einer finanzierenden Bank erhalten hat, die durch Grundschuld grundbuchrechtlich gesichert ist – wie meistens – dann war der AG gemäß § 1 des noch immer gültigen Gesetzes zur Sicherung der Bauforderungen (GSB) vom 01.06.1909 (!) verpflichtet, empfangene Baugelder zur Befriedigung der an der Herstellung des Baues beteiligten Personen (oder Firmen) zu verwenden. Gemäß § 2 GSB hat er außerdem dafür Sorge zu tragen, dass über das betreffende Bauvorhaben ein den Anforderungen des § 2 Abs. 3 GSB genügendes Baubuch (nicht Bautagebuch) geführt wird. Dem an der Herstellung des Baus beteiligten AN steht ein Recht auf Einsicht in dieses Baubuch zu.
Die §§ 5 und 6 GSB enthalten Straftatbestände bei schuldhaften Verstößen gegen die Baugeldverwendung oder Nichtführung des Baubuches, die zur persönlichen Haftung des Geschäftsführers der insolventen GmbH führen. In den letzten Jahren sind mehrere GF insolventer Gesellschaften, die annahmen, mit der Insolvenz ihrer Firma habe sich das Problem erledigt, böse erwacht. Neben der erwähnten strafrechtlichen Verantwortlichkeit sind sie nämlich dem AN auch persönlich schadenersatzpflichtig aus unerlaubter Handlung. Viele sind durch die Gerichte zur Zahlung der durch die Insolvenz ausgefallenen Beträge mit ihrem persönlichen Vermögen haftbar gemacht worden. Eine solchermaßen ausgeurteilte Forderung aus unerlaubter Handlung unterliegt noch nicht einmal der Restschuldbefreiung in einem eventuellen Verbraucherinsolvenzverfahren. Sie ist 30 Jahre (und ggf. länger) vollstreckbar.
Gleiches gilt für den Fall einer eventuellen Insolvenzverschleppung.
Also: Nicht gleich aufgeben!