In vielen Mietverträgen ist vereinbart, innerhalb welcher Fristen welche Räume vom Mieter auf seine Kosten zu renovieren sind. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 23.06.2004 (VIII ZR 361/03) entschieden, dass in einem Formularmietvertrag die Vereinbarung von Mindestrenovierungsfristen unwirksam ist. Solche Klauseln sehen also Höchstfristen vor, wann eine Renovierung durchzuführen ist, unabhängig davon, ob sie tatsächlich notwendig ist oder nicht. Dem Mieter wird damit die Möglichkeit abgeschnitten, einzuwenden, dass sich die Wohnung noch in einem tadellosen Zustand befindet. Die Mieter sind aber weiterhin verpflichtet, beispielsweise Reparaturen durchzuführen, die für Beseitigung von ihnen verursachter Schäden erforderlich werden.
Im Prinzip kann man davon ausgehen, dass die übliche Abnutzung einer Mietwohnung Renovierungen nach drei Jahren in der Küche und in Bad, nach fünf Jahren in den Wohn- und Schlafräumen, im Flur und der Diele und in der Toilette und nach sieben Jahren in den übrigen Räumen erforderlich macht. Ein starrer Fristenplan wird vom BGH jedoch als unzulässig angesehen.
Unser Ratschlag: Mieter sollten, wenn sie vom Vermieter zur Renovierung aufgefordert werden, kritisch prüfen, ob eine Renovierung tatsächlich sachgerecht ist. Vermietern können wir raten, in zukünftigen Formularmietverträgen die Formulierung „mindestens“ durch „im allgemeinen“ zu ersetzen.