Ein Architekt, der vertraglich auch die Objektüberwachung übernommen hat (z.B. Leistungsphase 8 des § 15 HOAI) haftet mit dem (den) verursachenden Bauunternehmer(n) gesamtschuldnerisch (siehe dazu unser Beitrag „Architektenhaftung wegen Objektüberwachungsfehler„).

Sollten Sie als Architekt dafür in Anspruch genommen werden, verbleibt Ihnen dann der Gesamtschuldnerausgleich mit dem (den) Bauunternehmer(n)..

Um all diesen Aufwand zu vermeiden, empfiehlt sich eine Klausel im Architektenvertrag mit folgendem Inhalt:.

„Kommt eine Haftung des mit der Objektüberwachung beauftragten Architekten wegen nicht ausreichender Aufsichtsüberprüfung der von einem Dritten erbrachten Leistungen in Betracht, haftet der Architekt nur, wenn der Auftraggeber vom Dritten, auch durch gerichtliche Vollstreckungsmaßnahmen Schadensersatz nicht zu erlangen vermag. Im Falle Vorsatzes und grober Fahrlässigkeit des Architekten gelten die obigen Einschränkungen nicht.“ .

Des OLG Schleswig hielt mit Urteil vom 31.01.2007, Az 9 U 43/06, diese Klausel für wirksam. Der Unterzeichnete hat sicherheitshalber und korrekterweise im letzten Satz die Worte „Vorsatzes und“ eingefügt..

Eine solche Klausel schützt den Architekten aber nur davor, nicht schon in Anspruch genommen zu werden, solange Ansprüche gegenüber dem (den) Bauunternehmer(n) geltend gemacht werden können. Ist das nicht mehr möglich, z.B. im Falle der Insolvenz oder eingetretener Verjährung, bleibt der Architekt in der Haftung. Es minimiert jedoch sein Risiko erheblich.

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