Viele kennen die Situation: Man bekommt zum Geburtstag einen Gutschein geschenkt und wenn man ihn nach länger Zeit endlich einlösen möchte, heißt es, der Gutschein sei nur für ein Jahr ab Ausstellung gültig.

Was also tun, wenn dieses Jahr gerade erst vorgestern abgelaufen ist?

Zunächst einmal handelt es sich bei der Befristung der Gültigkeit von Geschenkgutscheinen grundsätzlich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB). Der Gutscheinaussteller hat demnach die für AGB geltenden §§ 305 ff. BGB zu beachten.

So sind AGB’s insbesondere einer Inhaltskontrolle zu unterziehen. Das bedeutet, dass eine Gültigkeitsbefristung den Gutscheininhaber nicht unangemessen benachteiligen darf. In einem entsprechend gelagerten Fall hat das OLG München (Urt. v. 17.1.2008 29 U 3193/07 in: NJW – RR 2008, 1233, 1234) eine derartige Verfallsklauseln auf Gutscheinen auf Grund eines Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 307 Abs. 1 S. 1 BGB für unwirksam erklärt. Infolge der Unwirksamkeit gelten dann die entsprechenden gesetzlichen Regelungen. Diese sind hier die §§ 194 ff. BGB, nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist 3 Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anpruch entstanden ist, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Als Grund für die unangemessene Benachteiligung nennt das OLG eine doppelte Abweichung vom gesetzlichen Leitbild. Zum einen ist die Jahresfrist nicht mit dem Grundgedanken Verjährungsregelungen zu vereinbaren. Die Befristung greift nämlich in das Äquivalenzverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung ein. Der Gutscheininhaber wird dadurch erheblich beeinträchtigt, so dass die Geltendmachung seines Anspruchs auf ein Drittel im Vergleich zur gesetzlichen Regelung reduziert wird und danach ersatzlos wegfällt. Das kann natürlich nicht sein. Zum anderen wird dadurch vom gesetzlichen Leitbild abgewichen, dass eine nach Eintritt der Verjährung mögliche Entgegenhaltung des Anspruchs durch Aufrechung oder Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ( § 215 BGB) ausgeschlossen ist, da der Anspruch verfallen, also gänzlich untergehen soll. Die im Vergleich zur regelmäßigen Verjährung verkürzte Gültigkeitsbefristung in Geschenkgutscheinen benachteiligt also den Gutscheininhaber unangemessen. Infolge dieser Entscheidung kann ein Gutscheininhaber den Gutschein grundsätzlich innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren einlösen, auch wenn eine Verfallsfrist von einem Jahr auf dem Gutschein abgedruckt bzw. in den AGB’s vorhanden ist.

Allerdings sind wie so oft auch bei diesem Grundsatz Ausnahmen zulässig. Bei Gutscheinen, die kostenlos zu Werbezwecken ausgegeben werden, ist eine Ausschlussfrist von einem Jahr als zulässig erachtet. Ebenfalls sind handschriftliche Verfallsfristen dann als bindend anzusehen, wenn diese nicht zu kurz sind. Hier kommt es also auf den Einzelfall an.

Allerdings sind nach Ablauf dieser Frist die Ansprüche des Inhabers nicht völlig ausgeschlossen. Innerhalb der regelmäßigen Verjährung von drei Jahren kann der Anspruchsinhaber vom Gutscheinaussteller den Nennbetrag herausfordern, abzüglich eines vom Einzelfall abhängigen Schadensersatzes, welcher bei 10 – 20 % des Nennbetrages liegen kann.

11.02.2009
E. Rudolph

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