Fast jeder hat in seinem Briefkasten schon Schreiben vorgefunden, wo aufmacherisch zum Gewinn hoher Geldsummen gratuliert wird. Man braucht nur ein paar teuere Telefonate zu führen oder eine Bestellung aufgeben und schon sei der Gewinn garantiert, manchmal sogar ohne Warenbestellung. Da kaum jemand an solchen Unfug glaubt, wandert diese Post meist in die Papiertonne.

Es hat aber auch schon Menschen gegeben, die den versprochenen Gewinn eingefordert haben. Wenn überhaupt eine Reaktion erfolgt, wird meist mitgeteilt, dass sich überraschender Weise so viele Gewinner gemeldet hätten, dass der Gewinnanteil des Einzelnen unter 3 € liege und dieser geringe Betrag entsprechend den Vergabebedingungen nicht ausgezahlt werden müsse.

Zunehmend begegnet die Rechtssprechung erfolgreich diesem Treiben. Die gesetzliche Rechtsgrundlage ist im Jahr 2000 durch Einfügung des § 661a BGB (Gewinnzusagen) geschaffen worden. Dieser lautet: „Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu leisten.

Die Durchsetzung dieser Forderungen scheitert inzwischen nicht mehr – wie anfangs – an der Tatsache, dass sich die betroffenen Unternehmen in das Ausland zurückgezogen haben. Die nachstehend aufgeführten Gerichte haben die inländische gerichtliche Zuständigkeit bejaht: Oberlandesgericht (OLG) Dresden 19.12.01 (Beck-online LSK 2002, 220287), OLG Frankfurt 19.2.02 (Beck-online LSK 2002, 450604), OLG Nürnberg 28.8.02 (NJW 2002, 3637), OLG Koblenz 26.9.02, OLG Hamm 28.10.02 (NJW-RR 2003, 717), Bundesgerichtshof (BGH) 28.11.02 (NJW 2003, 407 und 426).

Das OLG Stuttgart hat am 25.11.02 (Beck-online 2003, 270013) ein Versandhandelsunternehmen aus Frankreich zur Zahlung von 60.000 DM und 35.000 DM (der Prozeß begann am LG Rottweil vor der Euro-Einführung) verurteilt.

Das OLG Naumburg hat kürzlich eine italienische Firma zur Zahlung von 20.000,00 € (Az: 7 U 79/03, MZ 01.10.2003) verurteilt. Sie hatte den Kläger ein Warenangebot zugesandt und dort zugesagt: Wenn Sie die gültige Gewinn-Nummer zurückschicken, sind Sie Gewinner von 20.000 € in bar. Am 12.11.2003 (Az: 1 U 50/03) hat das OLG Hamburg einem Betroffenen 25.000 € zugesprochen mit dem Hinweis, palkatibe Versprechungen haben Vorrang vor versteckten Hinweisen (MZ 24.11.2003).

Der Bundesgerichtshof am 16.10.2003 ein niederländisches Versandhandelsunternehmen zur Zahlung von 4.600 € verurteilt, weil es dem Kläger mitteilte, ihm seien bei einer Ziehung 9.000 DM zugeteilt worden (Az: III ZR 106/03; www.bundesgerichtshof/Entscheidungen.de.).

Da jeder Prozeß mit einem Kostenrisiko verbunden ist, ist vor unbedachter Klageeinreichung zu warnen. Vorher müßte zumindest ausgelotet werden, wie im Erfolgsfall die Aussichten der Zwangsvollstreckung stehen. Betroffene, die Prozeßkostenhilfe beanspruchen können, sollten einen solchen Versuch allerdings ernsthaft erwägen.

Ob die Rechtsschutzversicherung einstandspflichtig ist, hängt davon ab, ob die ARB 94 oder ARB 2000 Vertragsbestandteil sind. Bei der ersteren ist Deckungsschutz zu gewähren, bei Letzterer ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen worden.

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