angabe im Mietvertrag mit einem „ca.“ versehen war, dass trotz dieser Angabe bei der Berechnung der Mietminderung wegen Unterschreitung der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche keine zusätzliche Toleranzschwelle zu berücksichtigen ist. Damit bleibt es dabei, dass die Minderung aus einer im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche von „ca. 100 m²“ berechnet wird, wenn die tatsächliche Fläche 81 m² beträgt.

Allerdings sollte trotz dieser recht eindeutigen Rechtsprechung nicht leichtfertig ein Mietvertrag unterschrieben werden. In jedem Falle lohnt sich die Beachtung der genauen Formulierung, speziell hinsichtlich der Wohnungsgröße. Erst im November 2010 stellte der BGH seine gefestigten Grundsätze scheinbar auf den Kopf (Urteil vom 10.11.2010 – Az.: VIII ZR 306/09). So war bei der Angabe zur Wohnungsgröße geregelt, dass „die Quadratmeterangabe im Mietvertrag wegen möglicher Messfehler nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. Der räumliche Umfang der gemieteten Sache ergibt sich aus der Angabe der gemieteten Räume.“. Auch hier war die tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10% geringer als die im Mietvertrag angegebene Quadratmeterzahl. Jedoch lag für den BGH in diesem Fall gerade keine zur Mietminderung berechtigende Flächenabweichung vor. Vielmehr hätten die Parteien mit dieser Formulierung die angegebenen Quadratmeter gerade nicht als verbindlich angesehen, sondern die Wohnfläche sollte sich aus der Angabe der gemieteten Räume ergeben. Damit hatte der klagende Mieter Pech, so dass er die Miete nicht mindern konnte. Der Vermieter ist in diesem Fall nicht für die stark abweichende Wohnflächenangabe verantwortlich.

Auf den ersten Blick erscheint dies zwar widersprüchlich, jedoch wird damit gezeigt, dass eine genaue Lektüre des Mietvertrages unerlässlich ist. So kommt es trotz bestimmter einheitlicher Grundsätze stets auf die jeweilige Formulierung im Mietvertrag an. Damit liegt es in den Händen jedes einzelnen Mieters, den Mietvertrag genau zu lesen, um sich so seine Minderungsmöglichkeit zu erhalten, wenn die angegebene Wohnfläche erheblich von der tatsächlichen abweicht, was in der Praxis oft genug vorkommt.

Rechtsanwälte Kühn & Schreiber, E. Rudolph, Referendarin,

Gräfenhainichen, den 15.11.2010

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