Wenn gegen Sie ein gerichtlicher Schuldtitel vorliegt (Vollstreckungsbescheid oder Urteil oder Kostenfestsetzungsbeschluss) und Sie daraus die Zahlungen in vollem Umfange geleistet haben, ist normalerweise die Sache erledigt. Allerdings kann nach vielen Jahren folgendes Problem auftreten: Der Gläubiger oder beispielsweise seine Erben können noch bis zu 30 Jahren (§ 197 BGB; wiederkehrende Ansprüche wie z.B. Zinsen und Unterhaltsansprüche 3 Jahre) nach Rechtskraft des Schuldtitels aus diesem die Zwangsvollstreckung betreiben, sei es böswillig oder aus Unkenntnis der bereits geleisteten Zahlungen. Der Schuldner kann natürlich einwenden, die Forderung sei durch Zahlung erloschen, allerdings hat er den Nachweis dieser Zahlungen zu führen. Meistens aber werden Kontounterlagen, Quittungen oder ähnliche Belege nicht so eine lange Zeit aufbewahrt.

Deshalb: Entweder müssen Zahlungsbelege genauso lange aufbewahrt werden, wie aus Schuldtiteln vollstreckt werden kann oder besser: Verlangen Sie nach vollständiger Zahlung den entwerteten vollstreckungsfähigen Schuldtitel vom Gläubiger heraus. Der Nachweis der Zahlung ist ansonsten nach sehr langer Zeit meistens nur schwierig möglich, gegebenenfalls durch eine Bankauskunft.

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