Der Vorgänger der Insolvenzordnung war die Konkursordnung von 1877, die eines der Reichsjustizgesetze neben der ZPO, dem GVG und der StPO war. 1935 wurde die Vergleichsordnung eingeführt, um die Sanierungsmöglichkeiten zu fördern. In den neuen Bundesländern galt seit 1991 die Gesamtvollstreckungsordnung.
Die neue Insolvenzordnung, die gemäß § 335 InsO i.V.m. Art. 110 EGInsO am 1. Januar 1999 in Kraft getreten ist, hat die bisherige Konkurs- und die Vergleichsordnung sowie in den neuen Ländern die Gesamtvollstreckungsordnung abgelöst und ein für die ganze Bundesrepublik einheitliches Insolvenzrecht geschaffen.
Vor Einführung der Restschuldbefreiung gab es nach Durchführung eines Konkursverfahrens über das Vermögen natürlicher Personen ein uneingeschränktes Nachforderungsrecht. Bereits in den 1980-Jahren gab es erhebliche Bedenken an dieser Konsequenz. Dem Schuldner sollte eine Zukunftsperspektive geboten werden, so dass er nicht am Rande der Pfändungsfreigrenzen zu leben braucht und möglicherweise einen schuldenfreien Neuanfang machen kann. Anknüpfungspunkt war das Arbeitseinkommen des Schuldners als Haftungsobjekt für die Gläubiger. Jedoch sollte dies nur für den redlichen Schuldner in Betracht kommen, was später als ausdrückliches Ziel in der InsO in § 1 S. 2 geregelt wurde. Die gesellschaftliche Entwicklung und die Forderungen haben dann zum Einbringen des Restschuldbefreiungsverfahrens in die Entwürfe der Insolvenzordnung geführt. An der Insolvenzordnung gibt es seitdem zahlreiche Kritik und Änderungsbestrebungen. Durch das Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001 sind die Vorschriften über das Verbraucherinsolvenzverfahren teilweise neu geregelt worden. Zu nennen sind insbesondere die Einführung eines neuen Verfahrenskostenstundungsmodells, wodurch die völlig mittellosen Schuldner Zugang zum Insolvenzverfahren und zur Restschuldbefreiung erhalten, sowie die Verkürzung der Wohlverhaltensperiode, die nunmehr regelmäßig sechs Jahre nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beträgt und die Zuordnung von Kleingewerbetreibenden zum Regelinsolvenzverfahren. Die Neuregelungen der Insolvenzordnung sind am 1. Dezember 2001 in Kraft getreten. Seit diesem Tag gilt das bisherige Recht nur noch für diejenigen Insolvenzverfahren fort, die in diesem Zeitpunkt bereits eröffnet waren.
Allerdings hat das Bundeskabinett wiederum Änderungen zur Insolvenzordnung beschlossen. Diese sollen insbesondere den Wegfall des förmlichen gerichtlichen Insolvenzverfahrens bei bekannter Vermögenslosigkeit des Schuldners betreffen, so dass nach dem gescheiterten außergerichtlichen Einigungsversuch das Verfahren gleich in die Wohlverhaltensperiode mit dem Treuhänderverfahren übergeleitet wird. Weiterhin ist vorgesehen, dass sich der Schuldner mit 13 € monatlich an den entstehenden Gerichtskosten beteiligen soll. Ob diese und andere Änderungen im Bundestag und Bundesrat auch so beschlossen werden, bleibt abzuwarten. Jedoch wird es die dem Staat zu teure Kostenstundung in der vorliegenden Form mit Sicherheit nicht mehr geben, was einen Rückschritt in der Entwicklung der InsO und Einschränkungen für den Zugang zu dem Entschuldungsverfahren für den Schuldner bedeutet.