Seit dem 01.07.2010 gilt ein neuer Pfändungsschutz für Kontoguthaben. Die Neuregelung ermöglicht es dem Bankkunden sein bisheriges Giro-Konto in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umzuwandeln. Dies ist mit erheblichen Vorteilen für den Schuldner verbunden, allerdings hat er dabei Besonderheiten zu beachten. Besonders in heutigen Zeiten ist ein Girokonto wichtig, um am bargeldlosen Zahlungsverkehr teilnehmen zu können, da Lebenshaltungskosten wie Miete, Nebenkosten, Versicherungen, etc., zumeist nur bargeldlos zu bestreiten sind. Mit dem P-Konto wird es dem Schuldner im Pfändungsfalle ermöglicht, weiterhin über den ihm zustehenden pfändungsfreien Basisbetrag von derzeit 1.028,89 € (Änderung seit 01.07.2011) zu verfügen, so dass es nicht, wie bisher, zu einer vollständigen Blockade des Kontos kommt. Die Pfändungsfreigrenze ist dabei von der Bank automatisch zu beachten. Ebenso führt eine Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen automatisch zur Erhöhung des Sockelbetrages beim P-Konto. Vor der Neuregelung hatte der Schuldner noch die Freigabe des Pfändungsfreibetrages beim zuständigen Amtsgericht zu beantragen.

Nunmehr wird jeder Zahlungseingang auf dem P-Konto vom Pfändungsschutz erfaßt, unabhängig davon, ob es sich um einmalige oder wiederkehrende Leistungen handelt.

Ebenso kann von der Bank selbst die Aufstockung des Pfändungsfreibetrages, so bei Unterhaltsverpflichtungen (für die erste unterhaltspflichtige Person ab 01.07.2011 um 387,22 €) und Kindergeld, verlangt werden, ohne dass das Vollstreckungsgericht zu beteiligen ist. Dabei hat der Schuldner der Bank die Nachweise durch die gesetzlich vorgeschriebenen Bescheinigungen, u.a. des Arbeitgebers, der Familienkasse, vorzulegen.

Der Schuldner kann über den unpfändbaren Teil des Guthabens frei verfügen. Dies beinhaltet auch, dass er sein Guthaben auch anteilig mit auf den Folgemonat übertragen darf. Sinn dieser Vorschrift ist dabei, ein sparsames Wirtschaften zu belohnen.

Durch die gesetzliche Neuregelung hat sich die vormals zweiwöchige Auszahlungssperre nunmehr auf vier Wochen verlängert. Das heißt, der Schuldner, der Inhaber eines gewöhnlichen Giro-Kontos ist, kann nicht nur die Umstellung in ein P-Konto von der Bank verlangen, dies wird ihm zudem durch die vierwöchige Auszahlungssperre erleichtert. Er hat nach Zustellung der Pfändung insbesondere die Umwandlungsfrist zu beachten, so dass er sein Umwandlungsverlangen gegenüber der Bank spätestens am viertletzten Geschäftstag der Frist für die Auszahlungssperre erklären muss. Ansonsten hat die Bank das gepfändete Guthaben an den Gläubiger auszuzahlen, jedoch setzt dann der Pfändungsschutz für künftiges Guthaben ein.

Der Schuldner darf nur ein P-Konto führen. Bei Errichtung eines solchen hat er zu versichern, keine weiteren P-Konten zu führen. In diesem Bereich haben die Banken die Möglichkeit dies durch Einholung einer Auskunft bei der SCHUFA zu überprüfen, da diese berechtigt ist, eine Übersicht über das eingerichtete P-Konto zu führen und den Banken Auskunft zu erteilen.

Führt der Schuldner bisher ein Gemeinschaftskonto, so kann er dies nicht insgesamt in ein P-Konto umwandeln, da das P-Konto nur als Einzelkonto zu führen ist, wobei einem Dritten jedoch eine Verfügungsbefugnis eingeräumt werden kann.
Verfügt der Schuldner noch nicht über ein Giro-Konto ist zunächst bei der entsprechenden Bank ein solches einzurichten. Jedoch gewährt die gesetzliche Neuregelung in § 850 k ZPO dem Schuldner keinen Anspruch auf Einrichtung eines P-Kontos.

Die bisherige Regelung des Kontopfändungsschutzes bleibt neben der neuen Regelung bis zum 01.01.2012 bestehen, so dass dem Schuldner ein Wahlrecht bleibt, ob er alternativ zum P-Konto den einfachen Pfändungsschutz beanspruchen will.

19.07.2010
E.Rudolph

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