Beratungspraktik und Risiken bei Absicherung eines Darlehensvertrages:
Viele junge Menschen kennen das. Im heutigen Alltag geht fast nichts ohne ein Auto. So ist es auch logisch, dass sich junge Menschen, am besten gleich nach bestandener Führerscheinprüfung, schnellstmöglich ein Auto kaufen wollen.
Das Problem besteht aber zumeist in der Finanzierung desselben.
Dieser vorliegende Fall wird wohl – wie unserem Mandanten – täglich jungen Menschen in Deutschland widerfahren. Unser Mandant erhielt bereits mehrfach Werbung seiner Hausbank, welche ihm einen günstigen Kredit versprach. In diesem Sinne begab sich unser Mandant zu seiner Hausbank und hoffte, nun den Kauf eines Autos finanzieren zu können.
Im Verlauf der Beratung pries die Bank Lebensversicherungen der ÖSA an, mit diesen sollte das Darlehen zum Kauf eines Autos abgesichert werden. Der Abschluss einer Versicherung, so erklärte dies der Berater, sei für die Gewährung des Darlehens zwingend notwendig. Unser Mandant wurde in diesem Zusammenhang über eine kapitalbildende Lebensversicherung informiert und ihm wurde mitgeteilt, dass ohne den Abschluss einer solchen ihm der begehrte Kredit nicht zur Finanzierung seines Autos gewährt werden könne. Jedoch wurde unser Mandant nicht darauf hingewiesen, dass eine Risikolebensversicherung zur Absicherung des Darlehens völlig ausreichend gewesen wäre.
In der Folge schloss also unser Mandant nicht nur einen Darlehensvertrag über die Finanzierung seines Autos ab, sondern gleichzeitig eine kapitalbildende Lebensversicherung, welche er zur Sicherung an die darlehensgewährende Bank abtreten musste.
Insoweit zahlte unser Mandant in monatlichen Raten entsprechend das gewährte Darlehen in Höhe von 12.500 € zurück und gleichzeitig monatlich etwa 30 € für seine Lebensversicherung.
Nach erfolgter, sogar vorzeitiger Rückführung des Darlehens, kam sodann das böse Erwachen.
Für unseren Mandanten hatte sich damit die Angelegenheit insoweit erledigt, als dass die Lebensversicherung, die er eigentlich selbst nicht wollte, nun zur Absicherung des Darlehens nicht mehr notwendig war. Er ging also davon aus, dass die Versicherung nun gekündigt werden könne. Dies sollte sich aber durchaus als problematisch erweisen.
Zunächst akzeptierte die ÖSA die Kündigung unseres Mandanten nicht und forderte auch weiterhin die monatlichen Beiträge ein. Die ÖSA berief sich darauf, dass eine Kündigung unseres Mandanten auf Grund der Abtretung an die Bank nicht wirksam sei, da dieser solange nicht über die Lebensversicherung verfügen könne, bis die Bank eine entsprechende Freigabeerklärung erteile. Zwischenzeitlich ließ auch die Hausbank viel Zeit verstreichen, so dass unser Mandant schließlich die Beiträge trotz Kündigung für eine Versicherung zu zahlen hatte, die er ursprünglich nur zur Absicherung des Darlehens wollte. Er stellte nach der Eigenkündigung die Beitragszahlung ein.
Schließlich kündigte die ÖSA die Versicherung selbst mit der Begründung der Nichtzahlung der Beiträge und verrechnete schlicht den Rückerstattungswert mit noch offenen Beiträgen.
Das kuriose an diesem Vorgang ist, dass eine schlichte Risikolebensversicherung zur Absicherung der Rückzahlung des Darlehens völlig ausreichend gewesen wäre. Für eine solche fallen angesichts der Höhe des gewährten Darlehens maximal 30 € als jährlicher Beitrag an.
Hingegen zahlte unser Mandant auf Grund der kapitalbildenden Lebensversicherung monatlich ca. 30 €, damit über die Laufzeit von ca. 3 Jahren, wenigstens 1.000 € an Beiträgen. Ein vermeintlicher Rückkaufswert ist hierbei nicht ins Gewicht gefallen.
In dem dann angestrengten Klageverfahren wurde die ÖSA dann genau mit diesen Vorwürfen konfrontiert. Insofern richteten sich diese nicht nur schlicht auf die wirksame Kündigung und entsprechend des Anspruchs unseres Mandanten auf den Rückkaufswert, vielmehr wurde die ÖSA mit dieser äußerst fragwürdigen Beratungspraxis konfrontiert. Wie nicht anders zu erwarten war, stritt jedoch die ÖSA vorliegend vehement einen Beratungsfehler ab. Vielmehr läge es schließlich im Verantwortungsbereich des Kunden, so unseres Mandanten, zu wissen, welche Versicherung notwendig und ausreichend sei. Gleichzeitig erhob die ÖSA Widerklage mit der sie die Feststellung, dass dem Kläger eben kein Schadensersatz aus einer Falschberatung zustünde, begehrte. Jedoch konnte das Amtsgericht Magdeburg insoweit dennoch Anhaltspunkte für eine Falschberatung erkennen. Letztlich konnte sodann eine Einigung entsprechend der Rechtsansicht des Gerichts in der Weise erzielt werden, als dass die ÖSA sich zur Zahlung einer angemessenen Entschädigung verpflichtete.
Im Ergebnis zeigte das Klageverfahren, dass ein Versicherungsunternehmen sich zu Recht nicht auf eine Kenntnis des Kunden vom Leistungsumfang berufen kann. Es ist vielmehr Aufgabe von geschulten Beratern die Kunden über Sinn und Zweck, Vor- und Nachteile einer Versicherung angemessen, an deren Bedürfnissen ausgerichtet, aufzuklären und auch entsprechend zu beraten. Insoweit gestand im vorliegenden Fall die ÖSA zumindest teilweise ein Verschulden ein.
In der Konsequenz zeigt dieser Vorgang deutlich die Gefahr für den Betroffenen, soweit dieser als geschäftlich Unerfahrener mit dem überlegenen Fachwissen und den Provisionsinteressen eines Bank- bzw. Versicherungsberaters konfrontiert wird. Hierbei ist offensichtlich, wer die größeren Nachteile zu tragen hat. Der Betroffene hat nicht nur einen gewährten Kredit zurückzuzahlen, sondern muss vielmehr auch die überhöhten Beiträge für die kapitalbildende Lebensversicherung aufbringen, so dass ihm unnötig eine zusätzliche Last aufgebürdet wird.
Als Folge geraten so junge Menschen schnell in finanzielle Notlagen, die sie zumeist nicht mehr allein meistern können und damit in den Strudel einer möglichen Insolvenz.
Bad Düben , den 19.04.2012
E. Rudolph, Rechtsanwältin
für Rechtsanwälte Kühn & Schreiber