Grundsätzlich keine anwaltliche Pflicht zum Hinweis auf Erstberatungsgebühr

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Wiesbaden vom 08.08.2012 zum Az.: 91 C 582/12 (18) gilt bei einem Vertrag über eine anwaltliche Erstberatung eine Vergütung im Regelfall als stillschweigend vereinbart. Das Ersuchen eines Rechtssuchenden um eine anwaltliche Beratung stellt insofern bereits den Antrag auf Abschluss eines entgeltlichen Anwaltsvertrages an den Rechtsanwalt dar, den dieser auch konkludent mit tatsächlicher Durchführung der Beratung annehmen kann. Eine Vergütung muss dabei nicht gesondert und ausdrücklich vereinbart werden.

Vielmehr entspricht es der regelmäßigen Praxis, dass eine anwaltliche Tätigkeit nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Hinsichtlich der Höhe findet eine Orientierung am Rechtsanwaltvergütungsgesetz statt, soweit keine abweichende Vereinbarung zwischen dem Rechtsanwalt und dem Rechtssuchenden getroffen wird. § 34 Abs. 1 S. 3 letzter HS RVG regelt:

für ein erstes Beratungsgespräch beträgt die Gebühr jedoch höchstens 190 Euro (zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer).

Der Rechtsanwalt muss auch grundsätzlich nicht auf die Entgeltlichkeit der Erstberatung hinweisen.

Dies gilt aber ausnahmsweise nicht, wenn sich der Rechtssuchende erkennbar eine falsche Vorstellung macht oder aber zu Beginn der Beratung auf wirtschaftliche Probleme ausdrücklich hinweist, weshalb er daher gerade keine Kosten tragen könne. Erst dann obliegt es dem Rechtsanwalt, den Mandanten auf eine Entgeltlichkeit der Beratung hinzuweisen.

Sollte ein Rechtssuchender auf Grund seiner finanziellen Situation tatsächlich nicht in der Lage sein, die Kosten für eine Erstberatung selbst zu tragen, kann er jedoch bei dem Amtsgericht an seinem Wohnsitz vor Inanspruchnahme der Beratung Beratungshilfe beantragen.

Bad Düben, 06.12.2012
Rechtsanwältin Elisa Rudolph
für Rechtsanwälte Kühn & Schreiber

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