Verlängern die Parteien eines Bauvertrages ohne Bezugnahme auf die vereinbarte Vertragsstrafe die Ausführungsfristen, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Vertragsstrafe nicht aufrechterhalten bleiben soll.

OLG Celle, Urteil vom 21.09.2004 – 16 U 111/04
BGH, Beschluss vom 23.02.2006 – VII ZR 250/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) (IBR 2006, 245)

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