Nach der Kündigung eines BGB-Pauschalvertrages hängt die Fälligkeit der Schlusszahlung zwar nicht von der Vorlage einer prüfbaren Schlussrechnung ab (anders als § 14 Nr. 1 VOB/B). Gleichwohl erfordert die Durchsetzbarkeit des Anspruchs die schlüssige Darlegung der Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der bis zur Kündigung erbrachten Leistungen zu dem Wert der Gesamtleistung.
KG, Urteil vom 03.11.2005 – 10 U 243/03 (IBR 2006, 320)