Eine Schiedsvereinbarung im Sinne des § 1029 Abs.1 ZPO kann auch dann vorliegen, wenn darin den Parteien freigestellt ist, innerhalb bestimmter Frist den Schiedsspruch nicht anzuerkennen und in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis den Weg zum staatlichen Gericht zu beschreiten.
BGH, Beschluss vom 01.03.2007 – III ZB 7/06