In dem Angebot eines Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer auf Abschluss eines Aufhebungsvertrages in Verbindung mit der Erklärung, dass seine Stelle wegfalle und eine andere Beschäftigung nicht in Frage komme, liegt ein Rechtsverstoß, der einen Rechtsschutzfall auslöst. Der Versicherungsnehmer einer Rechtsschutzversicherung hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstanden sind, auch soweit es sich um die Kosten für die Aushandlung eines Aufhebungsvertrages mit einer Abfindung handelt, wobei es ohne Belang ist, dass in dem Aufhebungsvertrag Positionen eingeflossen sind, die nicht im Streit waren.

OLG Saarbrücken, Urt. v. 19.7.2006 – 5 U 719/05

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