Schriftliche Mängelrügen unterbrechen die Gewährleistungsverjährung nicht, wenn die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers festgelegte Gewährleistungsfrist über die Regelverjährungsfrist der VOB/B hinausgeht und die VOB/B nicht „als Ganzes“ vereinbart ist.
LG Halle, Urteil vom 08.07.2005 – 1 S 68/05 (BauR 2006, 128 = IBR 2006, 252