1. Die Androhung des Auftragnehmers, nach Ablauf der gesetzten Frist den Vertrag wegen Zahlungsverzugs zu kündigen, ist unverzichtbare Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Kündigung nach § 9 VOB/B.
2. Eine zu Unrecht erklärte Kündigung stellt eine besonders schwere Vertragsverletzung dar, die den anderen Vertragspartner dazu berechtigt, den Vertrag seinerseits aus wichtigem Grund ohne vorherige Kündigungsandrohung zu kündigen.

LG Berlin, Urteil vom 14.02.2007 – 105 O 114/05 (noch nicht rechtskräftig)

Anmerkung RA: Das hat zu Folge, dass vom Gericht nicht geprüft werden muss, ob tatsächlich Zahlungsverzug vorlag oder nicht. Der Auftragnehmer riskiert die Auferlegung von Mehrkosten durch die Ersatzvornahme.

Selbst die Einstellung der Arbeiten wegen (vermeintlichen) Zahlungsverzuges ist riskant. Wir verweisen auf unseren Beitrag „Vorsicht bei Einstellung der Arbeiten“.

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