Der Bundesfinanzhof hat in seiner Entscheidung vom 04.10.2006 festgestellt, dass eine Kommanditgesellschaft (KG) nicht durch ihre eigene Insolvenz beendet wird. Auch die Insolvenz des Komplementärs (auch Komplementär-GmbH) führt ebenfalls nicht zur Beendigung der KG, denn die KG wird dann durch den Insolvenzverwalter der GmbH oder durch einen Liquidationsgeschäftsführer vertreten. Auch die Insolvenz eines Kommanditisten führt nicht zur Beendigung der KG, solange ein weiterer Kommanditist vorhanden ist.
BFH, Urt. vom 4.10.2006 – VIII 7/03