Ein Aushandeln im Sinne von § 1 Abs. 2 AGB-Gesetz (BGB n.F. § 305 Abs. 1 Satz 3) liegt nur dann vor, wenn der Verwender den Inhalt der Regelung ernsthaft zur Disposition stellt und dem anderen Teil Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt; der Vertragspartner muss die Möglichkeit haben, den Inhalt der Bedingung wirklich zu beeinflussen.
OLG Köln, Urteil vom 19.01.2005 – 11 U 4/00
BGH, Beschluss vom 09.02.2006 – VII ZR 47/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) (IBR 2006, 247)