Beauftragt nur ein Vertragspartner einer Schiedsgutachtenabrede einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens, hat er klarzustellen, dass es sich um ein für alle Beteiligten verbindliches Schiedsgutachten handelt. Anderenfalls wird der Sachverständige als Privatgutachter tätig.
OLG Hamm, Urteil vom 21.07.2004 – 21 U 20/03
BGH, Beschluss vom 23.02.2006 – VII ZR 314/04 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) (IBR 2006, 364)