Der GF einer GmbH, der wegen verspäteter Insolvenzantragsstellung nach § 826 BGB auf Ersatz des an die Arbeitnehmer gezahlten Insolvenzgeld in Anspruch genommen wird, kann sich nicht darauf berufen, dass auch bei einem rechtzeitig gestellten Insolvenzantrag Ausfallgeld gezahlt worden wäre, weil der vorläufige Insolvenzverwalter den dreimonatigen Insolvenzgeldzeitraum voll ausgeschöpft hätte. Der damit geltend gemachte hypothetische Kausalverlauf ist nicht dazu geeignet, den GF zu entlasten.
(OLG Koblenz, Urt. vom 26.10.06 – 6 U 175/06)
siehe dazu unseren Beitrag „Die Haftung des GmbH-Geschäftsführers“