1. Eine Firmenfortführung (Haftungsvoraussetzung nach § 25 Abs. 1 HGB) liegt dann vor, wenn die von dem bisherigen Inhaber tatsächlich geführte und vom Erwerber weitergeführte Firma eine derart prägende Kraft besitzt, dass der Rechtsverkehr eine Fortführung der bisherigen Firma sieht.
Bei einem Firmenwechsel von „Revisions- und Treuhandgesellschaft mbH, G.,M. und Partner Wirtschaftsprüfungs- und Treuhandgesellschaft“ zur „GMP GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Treuhandgesellschaft“ liegen diese Voraussetzungen nicht vor, weil Letztere im Hinblick auf das Klangbild, Verkürzungen und Umstellungen mit der ursprünglichen Firma nicht mehr ohne Weiteres identifizierbar ist.
(OLG Köln, Urt. v. 5.10.2006 – 8 U 27/06)