Noch nicht durch Steuerbescheid festgesetzte Steuerforderungen, die zur Insolvenztabelle angemeldet werden und vom Insolvenzverwalter bestritten werden, können vom FA durch Steuerfeststellungsbescheid gemäß § 251 Abs. 3 AO festgestellt werden. Ebenso kann durch das Finanzamt hierdurch bei angemeldeten Forderungen aus vorsätzlich begangener unerlaubter (Steuerdelikts)-Handlung / § 174 Abs. 2 InsO) einen isolierten Widerspruch des Schuldners gegen den deliktischen Schuldgrund wieder beseitigen. Wird ein derartiger Feststellungsbescheid mangels Anfechtung bestandskräftig, wirkt er wie eine rechtskräftige Entscheidung mit der Folge, dass die Tabelle vom Rechtspfleger entsprechend zu berichtigen ist und die Steuerforderung von einer Restschuldbefreiung nicht erfasst wird.
(AG Hamburg, Beschl. v. 12.9.2006 – 67 g IN 478/04)