Eine Fälligkeitsbestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (wozu auch ein vorformuliertes Verhandlungsprotokoll gehört), wonach alle Zahlungen innerhalb von 90 Tagen zu erfolgen haben, hält einer Inhaltskontrolle nach §307 Abs. 1, 2 BGB n.F. nicht stand und ist unwirksam.
OLG Köln, Urteil vom 01.02.2006 – 11 W 5/06 (IBR 2006, 244)