Auch bei einer Eintragung der Zweigniederlassung einer Limited erstreckt sich die Prüfungstätigkeit des Registergerichtes auf die Frage, ob deren Tätigkeit im Inland genehmigungspflichtig ist. Der Unternehmensgegenstand muss individualisiert angegeben werden; die „Abwicklung von Geschäften als allgemein kommerzielles Unternehmen“ reicht dafür nicht aus.
Soweit eine alleinige Vertretung eines „directors“ angemeldet wird, muss angegeben werden, ob dieser nur derzeit alleinvertretungsbefugt sein soll, weil kein weiterer Geschäftsführer bestellt ist (abstrakte Vertretungsberechtigung), oder ob die Vertretungsberechtigung aufgrund eines besonderen Gesellschafterbeschlusses bestehen soll (konkrete Vertretungsberechtigung).
(OLG Celle, Beschl. v. 1.12.2006 – 9 W 91/06)