Die Verjährungseinrede hindert eine Aufrechnung nicht, wenn die verjährte Gegenforderung in dem Zeitpunkt, in dem sie gegen die Hauptforderung erstmals aufgerechnet werden konnte, noch nicht verjährt war (BGB a.F. § 390 Satz 2 = BGB n.F. § 215).

OLG Bamberg, Urteil vom 22.11.2004 – 4 U 50/02
BGH, Beschluss vom 22.12.2005 – VII ZR 50/05 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen) (IBR 2006, 200)

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